Angenommen auf der 26. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 10. Volkskongresses der Provinz Zhejiang am 28. Juli 2006 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Diese Verordnung wird im Einklang mit dem „Gesetz zur Produktionssicherheit der Volksrepublik China“ (im Folgenden „Gesetz zur Produktionssicherheit“) und anderen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie in Verbindung mit der tatsächlichen Situation dieser Provinz erstellt, um die Überwachung und Verwaltung der Produktionssicherheit zu stärken, Produktionssicherheitsunfälle zu verhindern und zu verringern, das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Menschen zu schützen, die koordinierte Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern und die soziale Stabilität aufrechtzuerhalten. Artikel 2 Diese Verordnung gilt für die Produktionssicherheit und die damit verbundene Aufsicht und Verwaltung von Unternehmen, Institutionen und einzelnen Wirtschaftsorganisationen (im Folgenden als Produktions- und Betriebseinheiten bezeichnet), die innerhalb des Verwaltungsgebiets dieser Provinz Produktions- und Betriebstätigkeiten durchführen. Wenn die einschlägigen Gesetze und Verordnungen andere Bestimmungen zum Brandschutz und zur Straßenverkehrssicherheit, zur Sicherheit im Schienenverkehr, zur Sicherheit im Wasserverkehr, zur Sicherheit in der Zivilluftfahrt, zur Sicherheit von Bauprojekten, zur Sicherheit von Spezialgeräten, zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz usw. enthalten, gelten deren Bestimmungen. Artikel 3 Im Produktionssicherheitsmanagement müssen wir uns an die Grundsätze „Sicherheit zuerst“, „Prävention zuerst“ und „umfassendes Management“ halten. Artikel 4 Produktions- und Betriebseinheiten sind die verantwortlichen Stellen für die Produktionssicherheit in ihren Einheiten und müssen das Produktionssicherheitsmanagement gemäß dem Gesetz stärken, ein Verantwortungssystem für die Produktionssicherheit einrichten und verbessern, die Produktionssicherheitsbedingungen verbessern und die Produktionssicherheit gewährleisten. Der Hauptverantwortliche einer Produktions- und Betriebseinheit trägt die volle Verantwortung für die Produktionssicherheitsarbeit der Einheit, und andere Verantwortliche sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Produktionssicherheitsarbeit verantwortlich. Artikel 5 Die Mitarbeiter der Produktions- und Betriebseinheiten haben das Recht auf Sicherheitsschutz in der Produktion gemäß dem Gesetz und müssen ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Sicherheit in der Produktion erfüllen. Artikel 6 Die Volksregierungen aller Ebenen sind für die Produktionssicherheit in ihrem Verwaltungsbereich verantwortlich. Die Volksregierungen auf Kreisebene und darüber müssen die Führung im Bereich der Produktionssicherheit verstärken, die Produktionssicherheit in den nationalen Wirtschafts- und Gesellschaftsentwicklungsplan aufnehmen, den Aufbau und die Verbesserung eines Systems zur Überwachung der Produktionssicherheit und eines Notfallrettungssystems organisieren, ein System der Zielverantwortung für die Produktionssicherheitsarbeit und ein System der administrativen Rechenschaftspflicht einrichten und verbessern, die zuständigen Abteilungen dazu anhalten und unterstützen, ihre Aufgaben im Bereich des Managements der Produktionssicherheitsaufsicht gemäß dem Gesetz wahrzunehmen, und wichtige Probleme im Bereich der Produktionssicherheitsarbeit umgehend koordinieren und lösen. Die Volksregierungen und Straßenämter der Gemeinden müssen Aufsichts- und Managementagenturen für die Produktionsicherheit einrichten oder bestimmen, Personal für die Aufsicht und das Management der Produktionsicherheit ernennen und die Aufsichts- und Managementarbeit für die Produktion entsprechend den Erfordernissen der Aufsichts- und Managementarbeit für die Produktion verstärken. Artikel 7 Die Arbeitssicherheitsaufsichts- und -verwaltungsabteilungen der Volksregierungen auf Kreisebene oder darüber (im Folgenden als Arbeitssicherheitsaufsichts- und -verwaltungsabteilungen bezeichnet) müssen gemäß den Bestimmungen der Gesetze, Vorschriften und dieser Verordnungen eine umfassende Aufsicht und Verwaltung der Arbeitssicherheitsarbeit in ihren Verwaltungsgebieten durchführen, die Arbeitssicherheitsaufsichts- und -verwaltungsarbeit anderer relevanter Abteilungen in ihren Verwaltungsgebieten beaufsichtigen, anleiten und koordinieren und die Arbeitssicherheitsarbeit der Produktions- und Betriebseinheiten in ihren Verwaltungsgebieten beaufsichtigen und verwalten. Die zuständigen Abteilungen der Volksregierungen auf Kreisebene oder darüber beaufsichtigen und verwalten die Produktionssicherheitsarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Bestimmungen der Gesetze, Vorschriften und dieser Verordnung. Artikel 8 Gewerkschaften organisieren die Arbeitnehmer, damit sie sich gemäß dem Gesetz an der demokratischen Verwaltung und Aufsicht der Arbeit ihrer Einheit im Bereich der Produktionssicherheit beteiligen können, und schützen die legitimen Rechte und Interessen der Arbeitnehmer im Bereich der Produktionssicherheit. Artikel 9 Branchenverbände müssen auf der Grundlage der Besonderheiten der Branche aktiv Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung zum Thema Produktionssicherheit betreiben, Anleitungen für die Produktionssicherheitsarbeit der Branche geben, Dienstleistungen wie Produktionssicherheitsmanagement und technische Beratung anbieten und die Selbstdisziplin der Branche stärken. Artikel 10 Die Volksregierungen aller Ebenen müssen im Staatshaushalt Sondermittel für die Produktionssicherheit bereitstellen. Spezielle Mittel für die Produktionssicherheit müssen zweckgebunden eingesetzt werden und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Revisionsabteilung soll die Revisionsaufsicht über die Verwendung der Sondermittel für die Produktionssicherheit verstärken. Artikel 11 Volksregierungen aller Ebenen, die zuständigen Abteilungen sowie die Produktions- und Betriebseinheiten müssen den Aufbau einer Sicherheitskultur ernsthaft vorantreiben, auf verschiedene Weise Informationen zu den Gesetzen, Vorschriften und Regeln zur Produktionssicherheit sowie zu Kenntnissen über diese Gesetze und Regelungen bekannt machen und aufklären, das Bewusstsein der gesamten Gesellschaft und aller Mitarbeiter für die Produktionssicherheit stärken und die Fähigkeit der Produktions- und Betriebseinheiten sowie der Mitarbeiter zur Unfallverhütung verbessern. Die Einheiten der Nachrichten- und Verlagsbranche sowie von Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet müssen öffentliche Aufklärungsarbeit zum Thema Produktionssicherheit leisten, ihren Pflichten zur Aufklärung und Aufklärung der Öffentlichkeit zum Thema Produktionssicherheit nachkommen und die öffentliche Meinung hinsichtlich Verstößen gegen die Gesetze zur Produktionssicherheit stärker kontrollieren. Artikel 12 Die Volksregierungen aller Ebenen und die zuständigen Abteilungen sollen die wissenschaftliche und technologische Forschung zur Produktionssicherheit sowie die Förderung und Anwendung fortschrittlicher Produktionssicherheitstechnologien fördern und unterstützen, um das Niveau der Produktionssicherheit zu verbessern. Einheiten und Einzelpersonen, die herausragende Leistungen bei der Verbesserung der Produktionssicherheitsbedingungen und der Verhütung von Produktionssicherheitsunfällen erbracht haben, werden gelobt und belohnt. Kapitel II Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktionssicherheit Artikel 13 Produktions- und Betriebseinheiten müssen bei der Durchführung von Produktions- und Betriebstätigkeiten die folgenden Produktionssicherheitsanforderungen einhalten: (1) Bergwerke, Baubetriebe sowie Betriebe zur Herstellung und zum Betrieb gefährlicher Chemikalien, Feuerwerkskörper und Knallkörper, ziviler Sprenggeräte usw. müssen gemäß dem Gesetz eine Verwaltungslizenz zur Arbeitssicherheit einholen. (2) Die Produktions- und Betriebsstätten, Anlagen und Ausrüstungen entsprechen den in Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und einschlägigen nationalen Normen und Industriestandards festgelegten Produktionssicherheitsanforderungen. (3) Einrichtung und Verbesserung eines Verantwortungssystems für die sichere Produktion sowie Formulierung und Verbesserung von Regeln und Vorschriften für die sichere Produktion und von Sicherheitsbetriebsverfahren; (4) Gewährleistung der Investition von Mitteln zur Produktionssicherheit; (5) Anbringen deutlich erkennbarer Sicherheitswarnschilder an Produktions- und Betriebsstätten sowie an relevanten Anlagen und Geräten, bei denen Gefahrenfaktoren bestehen; (6) Bereitstellung von Arbeitsschutzartikeln für die Arbeitnehmer, die den nationalen oder Industriestandards entsprechen; (7) Einrichtung einer Produktionssicherheitsmanagementorganisation oder Bereitstellung von Personal für das Produktionssicherheitsmanagement gemäß dem Gesetz; (8) Der Hauptverantwortliche und das Produktionssicherheitsmanagementpersonal verfügen über Kenntnisse und Managementfähigkeiten im Bereich der Produktionssicherheit, die den Produktions- und Betriebstätigkeiten der Einheit entsprechen. (IX) Die Mitarbeiter haben die Schulung und Ausbildung zur Sicherheitsproduktion absolviert, und das Spezialeinsatzpersonal hat gemäß dem Gesetz das Qualifikationszertifikat für Spezialeinsätze erhalten. (10) Weitere in Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften festgelegte Anforderungen. Artikel 14 Der Hauptverantwortliche einer Produktions- und Betriebseinheit trägt für die Produktionssicherheit in der Einheit folgende Verantwortung: 1. Aufbau, Verbesserung und Organisation der Umsetzung eines Systems der Produktionsverantwortung für die Sicherheitsproduktion; (2) Die Ausarbeitung der Sicherheitsvorschriften und -regeln für die Produktion sowie der Sicherheitsbetriebsverfahren zu organisieren und ihre Umsetzung zu überwachen; (3) Gewährleistung einer wirksamen Durchführung von Investitionen in die Produktionssicherheit sowie der Entnahme und Verwendung von Mitteln für die Produktionssicherheit; (4) Organisation von Kontrollen der Produktionssicherheitsarbeiten und umgehende Beseitigung möglicher Unfallgefahren im Zusammenhang mit der Produktionssicherheit; (5) Organisation der Ausarbeitung und Umsetzung von Notfallrettungsplänen für Produktionssicherheitsunfälle; (6) Produktionssicherheitsunfälle rechtzeitig und wahrheitsgemäß zu melden, Notfallrettung zu organisieren, bei der Untersuchung von Produktionssicherheitsunfällen mitzuwirken und während der Untersuchung und Bearbeitung von Unfällen den eigenen Posten nicht zu verlassen; (7) Berichterstattung über die Produktionssicherheitslage an den Arbeiterkongress, den Kongress der Arbeitervertreter, die Aktionärsversammlung oder die Hauptversammlung der Aktionäre und Akzeptanz der Aufsicht über die Produktionssicherheitsarbeit durch Gewerkschaft, Arbeitnehmer und Aktionäre; (8) Weitere durch Gesetze, Verordnungen und Vorschriften vorgeschriebene Verantwortlichkeiten. Artikel 15 Das Produktionssicherheitsverantwortungssystem einer Produktions- und Betriebseinheit muss die verantwortlichen Personen, Verantwortlichkeiten und Beurteilungsanforderungen auf allen Ebenen und Positionen der Einheit klar definieren und ein Produktionssicherheitsverantwortungssystem bilden, das alle Mitarbeiter und alle Produktions- und Betriebsaktivitäten umfasst. In den Produktionssicherheitsregeln und -vorschriften einer Produktions- und Betriebseinheit muss Folgendes klar festgelegt sein: (1) Regelmäßige Besprechungen zur Produktionssicherheit; (2) Schulung und Ausbildung im Bereich Produktionssicherheit; (3) Überprüfung der Produktionssicherheit und Behebung möglicher Unfälle; (iv) Wartung, Pflege und Prüfung von Anlagen und Geräten; (5) Management gefährlicher Vorgänge vor Ort; (6) Verwaltung von Arbeitsschutzartikeln; (7) Verantwortung für die Produktionssicherheit sowie Belohnungen und Strafen; (8) Führung von Aufzeichnungen zur Produktionssicherheit; (IX) Notfallrettungsmaßnahmen; (10) Meldung, Untersuchung und Behandlung von Produktionssicherheitsunfällen; (11) Weitere Inhalte zur Gewährleistung einer sicheren Produktion. Artikel 16 Produktions- und Betriebseinheiten müssen die erforderlichen Kapitalinvestitionen sicherstellen, um die sicheren Produktionsbedingungen zu erfüllen und die sicheren Produktionsbedingungen zu gewährleisten und zu verbessern. Produktions- und Betriebseinheiten mit höheren Risiken, wie z. B. Bergwerke, gefährliche Chemikalien, Feuerwerkskörper und Knallkörper, zivile Sprenggeräte, Bauwesen, Transport und Offshore-Aktivitäten, müssen Produktionssicherheitsgebühren zurücklegen und Risikokautionen gemäß den nationalen und regionalen Vorschriften zahlen. Artikel 17 Bergwerke, Betriebe, die gefährliche Güter produzieren, verarbeiten oder lagern, oder Betriebe, die gefährliche Güter in Mengen verwenden, die eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen, müssen eine Produktionssicherheitsmanagementorganisation einrichten oder hauptamtliches Produktionssicherheitsmanagementpersonal einstellen. Wenn die Zahl der Beschäftigten 50 übersteigt, müssen mindestens zwei hauptamtliche Produktionssicherheitsmanagementpersonal eingestellt werden. Bei anderen als den im vorhergehenden Absatz genannten Produktions- und Betriebseinheiten gilt: Wenn die Mitarbeiterzahl weniger als 50 beträgt, muss ein Vollzeit- oder Teilzeit-Produktionssicherheitsmanagementmitarbeiter eingestellt werden; wenn die Mitarbeiterzahl mehr als 50 beträgt, muss mindestens ein Vollzeit-Produktionssicherheitsmanagementmitarbeiter eingestellt werden; wenn die Mitarbeiterzahl mehr als 300 beträgt, muss eine Produktionssicherheitsmanagementorganisation eingerichtet oder mindestens zwei Vollzeit-Produktionssicherheitsmanagementmitarbeiter eingestellt werden. Produktions- und Betriebseinheiten werden ermutigt, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Produktionssicherheitsmanagements an entsprechend qualifizierte Vermittlungsagenturen für die Produktion oder an Ingenieure und technisches Personal sowie Vollzeitpersonal im Bereich des Produktionssicherheitsmanagements mit den entsprechenden beruflichen und technischen Qualifikationen zu vergeben. Artikel 18 Die Produktionssicherheitsmanagementorganisation und das Produktionssicherheitsmanagementpersonal einer Produktions- und Betriebseinheit erfüllen folgende Aufgaben: (1) Die Gesetze, Verordnungen, Regeln und einschlägigen nationalen und branchenspezifischen Normen zur Produktionssicherheit umsetzen und an der Entscheidungsfindung der Einheit zur Produktionssicherheit teilnehmen; (2) An der Ausarbeitung der Sicherheitsvorschriften und -regeln für die Produktion sowie der Sicherheitsbetriebsverfahren mitzuwirken und deren Umsetzung zu beaufsichtigen; (3) Sicherheitsinspektionen durchführen sowie illegale Befehle, illegale Operationen und Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin unterbinden und untersuchen; (iv) Bei Entdeckung potenzieller Unfallgefahren die entsprechenden Unternehmensabteilungen und Mitarbeiter auffordern, diese umgehend zu beheben und der für die Einheit verantwortlichen Person zu melden; (5) Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Schulung zum Thema Produktionssicherheit leisten und fortschrittliche Technologien und Erfahrungen im Bereich der Produktionssicherheit fördern; (6) Mitwirkung bei der Prüfung der Sicherheit der Produktionsprozesse, Technologien und Ausrüstungen der Einheit sowie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Unfallverhütung; (VII) Bei Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten der Einheit an der Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen mitzuwirken und die Verteilung und Verwendung von Arbeitsschutzausrüstung zu beaufsichtigen; (8) Mitwirkung bei der Organisation der Ausarbeitung und Übung des Notfallplans der Einheit; (IX) Unterstützung bei der Untersuchung und Bewältigung von Produktionssicherheitsunfällen sowie Erfassung von Statistiken und Analysen der Unfälle; (10) Sonstige durch Gesetze, Verordnungen und Vorschriften vorgeschriebene Arbeiten zur Produktionssicherheit. Artikel 19 Die Hauptverantwortlichen von Bergwerken, Produktions-, Betriebs- und Lagereinheiten für gefährliche Güter sowie von Einheiten, in denen die Menge der verwendeten gefährlichen Güter eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt, sowie die hauptamtlichen Produktionssicherheitsmanager von Produktions- und Betriebseinheiten müssen von der für die Überwachung und Verwaltung der Produktionssicherheit zuständigen Abteilung geschult und beurteilt werden, bevor sie ihre Posten antreten können. Für die Begutachtung werden keine Gebühren erhoben. Die Hauptverantwortlichen und das nebenberufliche Produktionssicherheitsmanagementpersonal anderer Produktions- und Betriebseinheiten als der im vorhergehenden Absatz genannten müssen über Kenntnisse und Managementfähigkeiten im Bereich der Produktionssicherheit verfügen, die den von der Einheit durchgeführten Produktions- und Betriebsaktivitäten entsprechen, und eine entsprechende Ausbildung durch die für die Überwachung und das Management der Produktionssicherheit zuständige Abteilung absolviert haben. Die für die Ausbildung der Hauptverantwortlichen der Produktions- und Betriebseinheiten notwendigen Mittel sollten im Budget der für die Ausbildung zuständigen Abteilung ausgewiesen und durch die Finanzbehörde in gleicher Höhe garantiert werden. Die für die Sicherheitsaufsicht und das Sicherheitsmanagement zuständigen Provinzabteilungen sollten einen Schulungs- und Bewertungsplan für Sicherheitskenntnisse und Managementfähigkeiten gemäß dem Prinzip des hierarchischen und klassifizierten Managements erstellen und veröffentlichen, Schulungspläne koordinieren, Schulungsverhalten standardisieren, die Schulungsqualität verbessern und doppelte Schulungen und Bewertungen vermeiden. Artikel 20 Produktions- und Betriebseinheiten müssen ihren Mitarbeitern Schulungen und Trainings zur Produktionssicherheit anbieten und sie über Gefahrenfaktoren, Präventivmaßnahmen und Notfallmaßnahmen am Arbeitsplatz und an den Arbeitsplätzen informieren. Mitarbeiter, die keine Schulung und Ausbildung zur sicheren Produktion erhalten haben, dürfen die Arbeit an diesem Arbeitsplatz nicht aufnehmen. Produktions- und Betriebseinheiten müssen Schulungsunterlagen zur Sicherheitsausbildung in der Produktion für ihre Mitarbeiter anlegen. Die Aufzeichnungen zur Produktionssicherheitsunterweisung und -schulung sind von den Beschäftigten selbst zu unterzeichnen. Artikel 21 Die Arbeitnehmer der Produktions- und Geschäftseinheiten haben folgende Rechte: (1) von den Produktions- und Geschäftseinheiten zu verlangen, dass sie eine Berufsunfallversicherung und andere Versicherungen gemäß dem Gesetz abschließen; (2) Teilnahme an Schulungen und Trainings zum Thema Produktionssicherheit; (3) sich über die Gefahrenfaktoren am Arbeitsplatz und an den Arbeitsplätzen sowie über die Präventiv- und Notfallmaßnahmen im Klaren zu sein und Arbeitsschutzausrüstung zu beschaffen, die den nationalen Vorschriften und Normen entspricht; (4) Anregungen zur Arbeitssicherheit in der Einheit zu geben und bestehende Mängel zu kritisieren, zu melden und anzuklagen; (5) sich zu weigern, rechtswidrigen Anweisungen oder Anordnungen zur Durchführung riskanter Arbeiten Folge zu leisten und bei Feststellung einer Notsituation, die die persönliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, den Vorgang abzubrechen oder mögliche Notfallmaßnahmen zu ergreifen, bevor die Arbeitsstelle evakuiert wird; (6) die Forderung nach einer Schädigung aufgrund eines Produktionssicherheitsunfalls auf gesetzliche Entschädigung; (VII) Weitere durch Gesetze und Vorschriften vorgesehene Rechte. Abteilungen und Gewerkschaften mit Sicherheitsaufsichts- und Managementverantwortung müssen die Sicherheitsrechte der Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen schützen und Produktions- und Betriebseinheiten unverzüglich daran hindern, die Sicherheitsrechte der Arbeitnehmer zu verletzen. Artikel 22 Die Mitarbeiter der Produktions- und Geschäftseinheiten haben folgende Pflichten zu erfüllen: (1) Die Sicherheitsvorschriften und -regeln für die Produktion sowie die Sicherheitsverfahren der Einheit einzuhalten, den Anweisungen der Leitung Folge zu leisten und Arbeitsschutzausrüstung ordnungsgemäß zu tragen und zu verwenden; (2) Teilnahme an Schulungen und Ausbildungen zum Thema Produktionssicherheit; (3) mögliche Unfälle und Sicherheitsrisiken rechtzeitig zu melden; (4) Mitwirkung bei der Rettung und Hilfeleistung nach Unfällen; (V) Sonstige durch Gesetze und Vorschriften vorgeschriebene Verpflichtungen. Artikel 23 Bei neuen, umgebauten und erweiterten Ingenieurprojekten (im Folgenden Bauprojekte genannt) von Produktions- und Betriebseinheiten müssen die Sicherheitseinrichtungen gleichzeitig mit dem Hauptprojekt entworfen, gebaut, in Betrieb genommen und genutzt werden. Investitionen in Sicherheitseinrichtungen sollten im Bauprojektbudget enthalten sein. Die Sicherheitseinrichtungen eines Bauprojekts müssen gemäß den nationalen und regionalen Sicherheitsstandards und Entwurfsspezifikationen entworfen und der für die Überwachung und Verwaltung der Produktionssicherheit zuständigen Abteilung zur Prüfung vorgelegt werden. Die Sicherheitseinrichtungen eines Bauprojekts müssen gemäß dem genehmigten Entwurfsplan errichtet werden. Bevor ein Bauprojekt fertiggestellt und in Produktion und Nutzung genommen wird, müssen die Sicherheitseinrichtungen von der für die Überwachung und Verwaltung der Produktionssicherheit zuständigen Abteilung abgenommen werden. Wenn sie nicht abgenommen wurden, dürfen sie weder in Produktion noch in Nutzung genommen werden. Die konkreten Maßnahmen werden von der Arbeitssicherheitsaufsichts- und -verwaltungsbehörde der Provinz in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen ausgearbeitet und nach Genehmigung durch die Volksregierung der Provinz umgesetzt. Artikel 24 Produktions- und Betriebseinheiten ergreifen folgende Maßnahmen zur Überwachung großer Gefahrenquellen: 1. Erstellen von Betriebsmanagementdateien und Überwachen des Betriebsstatus während des gesamten Prozesses; (2) Regelmäßige Überprüfung des Sicherheitsstatus wichtiger Gefahrenquellen; (3) Anlagen und Ausrüstungen entsprechend den nationalen Vorschriften zu prüfen und zu testen und regelmäßige Sicherheitsbewertungen durchzuführen; (iv) Anbringen von Sicherheitswarnschildern an auffälligen Stellen größerer Gefahrenquellen; (V) Erstellen Sie Notfallrettungspläne und organisieren Sie regelmäßig Notfallrettungsübungen. Produktions- und Betriebseinheiten müssen größere Gefahren unverzüglich der örtlichen Abteilung melden, die für die Überwachung und das Management der Produktionssicherheit zuständig ist, und mindestens alle sechs Monate über die Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung größerer Gefahren berichten. Artikel 25 Der Sicherheitsabstand zwischen den Produktions-, Wohn- und Lagerbereichen einer Produktions- und Betriebseinheit und dem umgebenden Schutzsicherheitsabstand muss den nationalen Normen oder Industrienormen entsprechen. Werkstätten, Läden und Lager für die Herstellung, den Betrieb, die Lagerung und die Verwendung gefährlicher Güter dürfen sich nicht im selben Gebäude wie Mitarbeiterwohnheime befinden und müssen einen Sicherheitsabstand zu den Mitarbeiterwohnheimen einhalten. Artikel 26 Wenn eine Produktions- und Betriebseinheit Produktions- und Betriebsprojekte, Standorte oder Ausrüstung an andere Einheiten oder Einzelpersonen untervergibt oder vermietet, muss sie eine Vereinbarung zum Produktionssicherheitsmanagement unterzeichnen und die Verantwortung eines einheitlichen Managements wahrnehmen. Stellt der Auftragnehmer oder Vermieter fest, dass der Auftragnehmer oder Mieter gegen die Produktionssicherheit verstoßen hat, muss er den Auftragnehmer oder Mieter unverzüglich davon abbringen und die Situation der für die Überwachung und Verwaltung der Produktionssicherheit zuständigen Abteilung melden. Artikel 27 Produktions- und Betriebseinheiten müssen den Mitarbeitern Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den nationalen Standards oder Industriestandards entspricht, und die Mitarbeiter in der richtigen Verwendung dieser Ausrüstung unterweisen und beaufsichtigen. Es ist verboten, die Bereitstellung von Arbeitsschutzartikeln durch Bargeld oder andere Gegenstände zu ersetzen. Beim Kauf von Arbeitsschutzprodukten sollten Produktions- und Betriebseinheiten Produktprüfzertifikate anfordern und diese in ihren Akten aufbewahren. Artikel 28 Wenn eine Produktions- und Geschäftsbetriebseinheit gefährliche Tätigkeiten wie Sprengungen, Anheben und Zerlegen von Geräten (Komponenten), Aufhängen in großer Höhe und Arbeiten in engen Räumen durchführt, muss sie die folgenden Anforderungen erfüllen: (1) Baupläne und sichere Betriebsverfahren ausarbeiten, Sicherheitsvorkehrungen treffen und sichere Bereiche auf der Baustelle einrichten; (2) Die Bauarbeiten sind von Einheiten und Fachleuten mit entsprechender Qualifikation durchzuführen. (3) Ernennung einer Person, die die einheitliche Führung vor Ort übernimmt; (4) Es gibt Personal für das Produktionssicherheitsmanagement, das die Aufsicht vor Ort durchführt. Artikel 29: Produktions- und Betriebseinheiten, die mechanische Stanzgeräte verwenden, müssen Sicherheitsschutzvorrichtungen gemäß den nationalen und regionalen Vorschriften und Standardanforderungen installieren und verwenden und müssen Inspektions- und Testagenturen mit entsprechender Qualifikation damit beauftragen, regelmäßige Inspektionen und Tests der Sicherheitsleistung der mechanischen Stanzgeräte durchzuführen. Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Arbeit einzustellen, wenn sie feststellen, dass die von ihnen bedienten mechanischen Stempelgeräte nicht den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entsprechen. Artikel 30 Produktions- und Betriebseinheiten müssen gemäß dem Gesetz an der Berufsunfallversicherung teilnehmen und für ihre Mitarbeiter Berufsunfallversicherungsprämien zahlen. Baueinheiten müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine private Unfallversicherung für Personal abschließen, das auf der Baustelle gefährliche Arbeiten ausführt. Produktions- und Betriebseinheiten in Branchen wie Bergbau, Herstellung gefährlicher Chemikalien, Feuerwerk und Knallkörper, zivile Sprenggeräte, Transport und Höhenluftfahrt werden zum Abschluss einer persönlichen Unfallversicherung und einer Arbeitgeberhaftpflichtversicherung angehalten; Produktions- und Betriebseinheiten an Orten mit vielen Menschen werden zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung angehalten. Artikel 31 Gewerkschaften haben das Recht, die gleichzeitige Planung, den Bau, die Herstellung und die Nutzung von Sicherheitseinrichtungen und Hauptprojekten von Bauvorhaben zu überwachen und Stellungnahmen abzugeben. Gewerkschaften haben das Recht, bei Verstößen gegen die Gesetze und Vorschriften zur Produktionssicherheit oder bei Eingriffen in die legitimen Rechte und Interessen der Arbeitnehmer durch Produktions- und Betriebseinheiten die Beseitigung der Verstöße zu verlangen. Sie haben das Recht, Lösungen vorzuschlagen, wenn sie feststellen, dass Produktions- und Betriebseinheiten illegale Anweisungen erteilen, Arbeitnehmer zu riskanten Tätigkeiten zwingen oder potenzielle Unfälle entdecken. Die Produktions- und Betriebseinheiten müssen dies unverzüglich untersuchen und reagieren. Wenn sie Situationen feststellen, die das Leben und die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährden, haben sie das Recht, den Produktions- und Betriebseinheiten vorzuschlagen, dass diese die Arbeitnehmer organisieren, um gefährliche Orte zu evakuieren. Die Produktions- und Betriebseinheiten müssen unverzüglich Maßnahmen ergreifen. Die Gewerkschaft hat das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Untersuchung von Unfällen teilzunehmen, den zuständigen Abteilungen Stellungnahmen zur Vorgehensweise vorzulegen und zu verlangen, dass das betreffende Personal zur Verantwortung gezogen wird. Artikel 32 Produktionssicherheitsvermittlungseinrichtungen, die Sicherheitsbewertung, Inspektion, Prüfung, Zertifizierung, Beratung, Sicherheitsschulung und andere Vermittlungstätigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit durchführen, müssen die entsprechenden Qualifikationen gemäß den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsvorschriften erwerben, Vermittlungstätigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit innerhalb des im Qualifikationszertifikat angegebenen Geschäftsumfangs ausüben und für die Ergebnisse der Vermittlungstätigkeiten verantwortlich sein. Kapitel III Überwachung und Management der Arbeitssicherheit Artikel 33 Die Volksregierungen auf Kreisebene und die für die Aufsicht und Verwaltung der Produktionssicherheit zuständigen Abteilungen müssen in Angelegenheiten der Produktionssicherheit gemäß dem Verwaltungslizenzgesetz der Volksrepublik China und anderen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften eine Verwaltungslizenzierung durchführen. Artikel 34 Die Volksregierungen auf Kreisebene und darüber müssen auf Grundlage der Produktionssicherheitslage in ihrem Verwaltungsgebiet entsprechende Abteilungen einrichten, die gemäß ihrer Zuständigkeitsverteilung in den Produktions- und Betriebseinheiten ihres Verwaltungsgebiets, in denen das Risiko größerer sicherheitsschädigender Produktionsunfälle besteht, strenge Inspektionen durchführen; werden dabei potentielle Unfallgefahren entdeckt, müssen diese unverzüglich behoben werden. Artikel 35. Abteilungen mit Sicherheitsaufsichts- und -managementverantwortung kooperieren und führen während der Überwachungs- und Inspektionsphase gemeinsame Inspektionen durch. Wenn es notwendig ist, getrennte Inspektionen durchzuführen, tauschen sie Informationen aus. Wenn sie feststellen, dass bestehende Sicherheitsprobleme von anderen zuständigen Abteilungen behandelt werden sollten, leiten sie die Probleme unverzüglich an andere zuständige Abteilungen weiter und erstellen Aufzeichnungen zur Bezugnahme. Die Abteilungen, die die Übertragung erhalten, müssen sie umgehend bearbeiten. Die für die Überwachung und Leitung der Produktionssicherheit zuständige Abteilung muss die sofortige Beseitigung der bei der Inspektion festgestellten Unfallgefahren anordnen. Kann die Sicherheit vor oder während der Beseitigung schwerer Unfallgefahren nicht gewährleistet werden, müssen die Produktions- und Betriebseinheiten angewiesen werden, das Personal aus der Gefahrenzone zu evakuieren und Produktion und Betrieb vorübergehend einzustellen bzw. die Nutzung der entsprechenden Einrichtungen und Geräte einzustellen. Nachdem die schweren Unfallgefahren beseitigt wurden, dürfen Produktion und Betrieb sowie die Nutzung der entsprechenden Einrichtungen und Geräte erst nach Überprüfung und Genehmigung wieder aufgenommen werden. Artikel 36 Die Volksregierungen der Gemeinden und die Unterbezirksämter überwachen und verwalten die Umsetzung der Gesetze, Verordnungen und Regeln zur Produktionssicherheit sowie der nationalen und industriellen Normen durch die Produktions- und Geschäftseinheiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und üben folgende Befugnisse aus: (1) Betreten einer Produktions- oder Geschäftsbetriebseinheit, um Inspektionen durchzuführen, relevante Materialien zu überprüfen und Informationen von relevanten Einheiten und Mitarbeitern einzuholen; (2) Bei der Kontrolle festgestellte Verstöße gegen die Produktionssicherheit sind sofort zu korrigieren oder innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. (3) Bei bei der Inspektion festgestellten Handlungen, die gemäß dem Gesetz mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden müssen, wird die für die Überwachung und Verwaltung der Produktionssicherheit zuständige Abteilung angewiesen, gemäß dem Gesetz eine Verwaltungsstrafe zu erlassen. Die für die Überwachung und Verwaltung der Produktionssicherheit zuständige Abteilung muss diese umgehend bearbeiten und darauf reagieren. (iv) Bei der Inspektion festgestellte potenzielle Unfallgefahren müssen deren Beseitigung angeordnet werden. Lehnt die Produktions- und Betriebseinheit eine Beseitigung ab, muss die Angelegenheit der für die Überwachung und Steuerung der Produktionssicherheit zuständigen Abteilung gemeldet werden. (V) Werden bei der Inspektion schwerwiegende Unfallgefahren festgestellt, sind die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu ergreifen und deren Beseitigung anzuordnen. Darüber hinaus sind die für die Überwachung und Steuerung der Produktionssicherheit zuständigen Abteilungen zu benachrichtigen. Die Volksregierungen und Straßenämter der Gemeinden müssen mit den Abteilungen mit Sicherheitsaufsichts- und -verwaltungsaufgaben zusammenarbeiten und sie bei der Durchführung der Sicherheitsaufsicht und -inspektion unterstützen. Artikel 37 Die Überwachung und Inspektion der Produktionssicherheit darf die normale Produktion und den normalen Betrieb der inspizierten Einheiten nicht behindern. Zeit, Ort, Inhalt, festgestellte Probleme und deren Behandlung müssen schriftlich festgehalten und zur späteren Bezugnahme in den Akten aufbewahrt werden. Artikel 38 Wenn ein Anwohnerkomitee oder Dorfbewohnerkomitee feststellt, dass eine Produktions- und Betriebseinheit in seinem Gebiet potenzielle Unfallgefahren aufweist oder gegen die Gesetze zur Produktionssicherheit verstößt, muss es davon abraten und dies der örtlichen Volksregierung oder den zuständigen Abteilungen melden. Artikel 39: Produktions- und Lagerstätten für gefährliche Güter wie gefährliche Chemikalien, radioaktive Stoffe, Feuerwerkskörper und Knallkörper sowie zivile Sprenggeräte dürfen nicht in sicherer Entfernung von Wohngebieten (Gebäuden), Schulen, Krankenhäusern, Bahnhöfen, Häfen, Märkten und anderen Orten mit großen Menschenmengen errichtet werden. Wenn solche Stätten bereits errichtet wurden, muss die Volksregierung auf Kreisebene oder höher Maßnahmen ergreifen, um mögliche Sicherheitsrisiken auszuschließen. Wohngebiete (Gebäude), Schulen, Krankenhäuser, Bahnhöfe, Häfen, Märkte und andere Orte mit großen Menschenansammlungen dürfen nicht innerhalb der Sicherheitsentfernung von Produktions- und Lagergebieten für gefährliche Güter wie gefährliche Chemikalien, radioaktive Stoffe, Feuerwerkskörper und Knallkörper sowie zivile Sprenggeräte gebaut werden. Wenn solche Orte bereits gebaut wurden, muss die Volksregierung auf Kreisebene oder darüber Maßnahmen ergreifen, um mögliche Sicherheitsrisiken auszuschließen. Artikel 40 Die Arbeitssicherheitsaufsichts- und -verwaltungsabteilung der Provinz muss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen ein landesweites Informationsüberwachungssystem für große Gefahrenquellen einrichten und eine dreistufige Überwachung der großen Gefahrenquellen auf Provinz-, Stadt- und Kreisebene (Gemeinde- und Bezirksebene) durchführen. Die Abteilung, die für die Sicherheit und das Management der Produktionssicherheit verantwortlich ist, organisiert Experten, um eine umfassende Analyse und Bewertung des Status wichtiger Gefahrenquellen auf der Grundlage der wichtigsten Informationen zur Überwachung von Gefahren und anderen wissenschaftlichen Daten durchzuführen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. Artikel 41 Abteilungen, die für die Sicherheit und das Management der Produktionssicherheit verantwortlich sind, legt ein Berichtssystem ein und registriert alle erhaltenen Berichte. Nach der Untersuchung und Überprüfung werden anerkannte Berichte in schriftlicher Form eingerichtet. Die Abteilung für die Sicherheit und das Management der Produktionssicherheit behält die Identität des Whistleblowers vertraulich. Wenn festgestellt wird, dass sich eine Produktions- und Betriebseinheit gegen einen Whistleblower revanchiert hat, wird sie unverzüglich untersucht und gemäß dem Gesetz behandelt. Diejenigen, die schwerwiegende Unfallgefahren oder Verstöße gegen die Sicherheitsgesetze der Produktion melden, sollten belohnt werden. Artikel 42. Abteilungen mit der Aufsicht der Produktionssicherheit und der Verantwortung des Managements eröffnen ein Berichtssystem für Verstöße gegen die Produktionssicherheit, veröffentlichen wichtige Verstöße und deren Handhabung durch Produktions- und Betriebseinheiten und deren wichtigste verantwortliche Personen sowie die Intermediary -Dienstleistungen für die Produktion in relevanten Medien und zeichnen die relevanten Umstände in den Kreditinformationen der Einheit auf. Kapitel 4 Notfallrettung und Untersuchung und Behandlung von Produktionssicherheitsunfällen Artikel 43 Die Regierungen der Menschen auf allen Ebenen organisieren relevante Abteilungen, um Notfallrettungspläne für schwere und schwerwiegende Produktionssicherheitsunfälle in ihren Verwaltungsregionen zu formulieren und ein Notfallrettungssystem aufzubauen. Artikel 44 Produktions- und Betriebseinheiten formulieren Notfallrettungspläne für ihre Einheiten und melden die Pläne unverzüglich der örtlichen Abteilung, die für die Aufsicht und das Management der Produktionssicherheit für die Einreichung verantwortlich sind. Abteilungen, die für die Sicherheit und das Management der Produktionssicherheit verantwortlich sind, sollten die Anleitungen zur Formulierung von Rettungsplänen für Produktions- und Betriebseinheiten stärken, sodass die Notfallrettungspläne für Produktions- und Betriebseinheiten mit den Notrettungsplänen der örtlichen Bevölkerungsregierungen verbunden sind. Artikel 45 Nach einem Produktionssicherheitsunfall in einer Produktions- und Betriebseinheit verhindern die Person, die für die Einheit verantwortlich ist, den Notfallplan sofort aktiviert, wirksame Maßnahmen zur Organisation der Rettung verhindern, die Verluste des Eigentums reduzieren und die Verluste von Eigentum verringern und sofort die örtlichen Regierung zu einer relevanten Abteilung für die relevanten Abteilungen berichten. Wenn es notwendig ist, die Unfallszene aus Gründen wie der Rettung von Personen oder der Verhinderung des Erweiterns zu verhindern, sollten Markierungen und schriftliche Aufzeichnungen vorgenommen werden, und wichtige Spuren und relevante physische Beweise vor Ort sollten ordnungsgemäß erhalten und aufbewahrt werden. Wenn nach dem Unfallbericht neue Umstände auftreten, sollten sie rechtzeitig gemeldet werden. Artikel 46 Nach Erhalt eines Unfallberichts melden die örtliche Regierung und die zuständigen Abteilungen die Unfallsituation sofort, organisieren Unfallrettung und Durchführung von Unfalluntersuchungen gemäß den relevanten nationalen und provinziellen Vorschriften. Wenn ein schwerwiegender oder großer Produktionssicherheitsunfall auftritt, organisiert die lokale Regierung die relevante Abteilungen, um rechtzeitig zur Szene zu organisieren, um Rettung zu organisieren. Die örtlichen öffentlichen Sicherheit und die Justizorgane ergreifen wirksame Maßnahmen gemäß dem Gesetz, um zu verhindern, dass die zuständigen verantwortlichen Personen ihr Eigentum entkommen oder übertragen oder verbergen. Artikel 47 Die Untersuchung und Behandlung von Unfällen müssen auf Tatsachen beruhen, die Wissenschaft respektieren, die Ursache des Unfalls unverzüglich und genau bestimmen, die Art und Verantwortung des Unfalls feststellen, die aus dem Unfall gezogenen Lehren zusammenfassen, korrigierende Maßnahmen vorschlagen und Empfehlungen zur Verantwortung der für den Unfall verantwortlichen Verantwortlichen vorschlagen. Jede Einheit oder Person muss mit der Unfalluntersuchung zusammenarbeiten und die rechtliche Untersuchung des Unfalls, die Bestimmung der Unfallverantwortung oder die Behandlung verantwortlicher Personen nicht behindern oder beeinträchtigen. Die spezifischen Methoden zur Untersuchung und Behandlung von Unfällen müssen gemäß den relevanten nationalen und provinziellen Vorschriften umgesetzt werden. Artikel 48 Die Abteilung für die Sicherheitssicherheit und -verwaltung muss regelmäßig Statistiken zusammenstellen und die in ihrem Verwaltungsgebiet auftretenden Produktionssicherheitsunfälle analysieren und der Öffentlichkeit bekannt geben. Kapitel V Rechtshaftung Artikel 49 Wenn ein Gesetz gegen die Bestimmungen dieser Vorschriften verstößt und es Strafbestimmungen im Arbeitsschutzgesetz und andere Gesetze und Vorschriften gibt, gelten diese Bestimmungen. Artikel 50 der Personenverwaltungen auf allen Ebenen und Abteilungen, die für die Sicherheit der Produktionssicherheit und das Management verantwortlich sind, werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz verwaltet, wenn eine der folgenden Umstände auftritt, wenn ein Verbrechen ausgeht, wird die strafrechtliche Haftung gemäß dem Gesetz verfolgt: (1) Genehmigung, Genehmigung, Erteilung von Lizenzen oder Annahme von Produktions- und Geschäftsbetrieben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen; (2) nicht mit illegalen Produktionssicherheitsaktivitäten anhalten oder mit dem Gesetz gestoppt oder behandelt werden sollten; (3) Versäumnis, geeignete Maßnahmen für entdeckte mögliche Unfallgefahren zu ergreifen; (4) Nicht organisierte Rettung gemäß den Vorschriften, wenn ein Produktionssicherheitsunfall auftritt; (5) Verschleierung, Nichtberichterstattung, falsche Berichte oder Verzögerung der Berichterstattung von Produktionssicherheitsunfällen; (6) Behinderung oder Störung der Untersuchung und Behandlung eines Produktionssicherheitsunfalls oder der Untersuchung der Verantwortung für einen Produktionssicherheitsunfall; (Vii) Teilnahme an Produktions- und Geschäftsaktivitäten, die gegen Vorschriften verstoßen; (8) Jeder andere Akt des Missbrauchs von Macht, Vernachlässigung von Pflichten oder Verfehlungen für den persönlichen Gewinn. Die Verfolgung der Verwaltungshaftung für äußerst schwerwiegende Sicherheitsunfälle für Produktionssicherheit ist gemäß den relevanten nationalen Vorschriften durchgeführt. Artikel 51, in dem eine Produktions- und Geschäftsbetriebseinheit gegen die Bestimmungen dieser Vorschriften verstößt und eine der folgenden Handlungen begeht, muss sie innerhalb einer Zeitbeschränkung Korrekturen vornehmen. (1) Versäumnis, ein System zur Verantwortung des Produktionssicherheitsverantwortung festzulegen, die Regeln und Vorschriften für die Produktionssicherheit sowie die Sicherheitsverfahren gemäß den relevanten Vorschriften formulieren und umzusetzen; (2) Versäumnis, Produktionssicherheitskosten zuzuweisen oder Risikohypothekenfonds gemäß den Vorschriften zu zahlen; (3) Versäumnis, eine Organisation für das Produktionssicherheitsmanagement einzurichten oder das Personal des Produktionssicherheitsmanagements gemäß den relevanten Vorschriften zuzuweisen; (4) Die Hauptperson für die Verantwortung und das Vollzeitproduktionssicherheitsmanagement einer Produktions- und Betriebseinheit hat die Bewertung gemäß den Vorschriften nicht bestanden. Artikel 52, in dem eine Produktions- und Geschäftsbetriebseinheit gegen die Bestimmungen von Artikel 23 dieser Vorschriften verstößt und eine der folgenden Handlungen begeht, muss sie innerhalb einer Zeitbeschränkung Korrekturen vornehmen. (1) Das Bauprojekt verfügt über keine Sicherheitseinrichtung, oder das Design der Sicherheitseinrichtung wurde nicht zur Überprüfung und Genehmigung gemäß den Vorschriften eingereicht. (2) Die Baueinheit eines Bauprojekts führt den Bau nicht gemäß dem zugelassenen Entwurf von Sicherheitseinrichtungen durch; (3) Bevor das Bauprojekt abgeschlossen und in Produktion oder Verwendung eingebaut wird, wurden die Sicherheitseinrichtungen nicht akzeptiert und verabschiedet. Artikel 53 Wenn eine Produktions- und Betriebseinheit gegen die Bestimmungen des ersten Absatzes von Artikel 27 dieser Vorschriften verstößt und Bargeld oder andere Elemente verwendet, um die Arbeitenschutzartikel zu ersetzen, wird sie innerhalb einer Zeitbeschränkung angewiesen. Artikel 54 Wenn eine Produktions- und Betriebseinheit, die gefährliche Operationen wie die hohe Höhe und ein begrenztes Weltraumoperationen durchführt, gegen die Bestimmungen von Artikel 28 dieser Vorschriften verstoßen, muss sie innerhalb einer Zeitgrenze die Verstöße korrigieren. Artikel 55 Wenn eine Produktions- und Betriebseinheit gegen die Bestimmungen des ersten Absatzes von Artikel 29 dieser Vorschriften verstößt und nicht die Sicherheitsschutzgeräte für mechanische Stempelgeräte gemäß den Vorschriften installiert und nicht verwendet oder nicht regelmäßig Inspektionen durchführt, und Tests für die mechanischen Stempelgeräte, die die Vorschriften für die korrekte Stempelgeräte begrenzt haben, und nicht zu korrigieren. Weniger als 5.000 RMB und nicht mehr als 50.000 RMB. Artikel 56 Wenn eine Produktions- und Betriebseinheit die Bedingungen für eine sichere Produktion nach der Aussetzung von Produktion und Geschäftsbericht nicht erfüllt, meldet sich die für die Produktionssicherheit verantwortliche Abteilung für die Sicherheit und das Management der Volksregierung auf oder über der Bezirksebene gemäß dem Gesetz und fordert sie auf, die vom Staat vorgeschriebenen Abteilungen abzuschließen. Artikel 57 Die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Verwaltungsstrafen sind von den Abteilungen zur Arbeitssicherheit und der Verwaltungsabteilungen auf oder über dem Landkreis festgelegt. Abteilungen zur Arbeitssicherheit und Verwaltungsabteilungen auf oder über der Bezirksebene können Arbeitssicherheits- und Managementagenturen der Arbeitssicherheit anvertrauen, die den in Artikel 19 des Verwaltungsstrafen der Volksrepublik China festgelegten Bedingungen zur Umsetzung von Verwaltungsstrafen der Bevölkerung erfüllen. Kapitel VI ergänzende Bestimmungen Artikel 58 Die folgenden Begriffe, die in diesen Vorschriften verwendet werden, haben die folgenden Bedeutungen: Gefährliche Güter beziehen sich auf brennbare und explosive Gegenstände, gefährliche Chemikalien, radioaktive Gegenstände usw., die die persönliche Sicherheit und die Sicherheit des Eigentums gefährden können. Eine große Gefahrenquelle bezieht sich auf eine Einheit (einschließlich Orte und Einrichtungen), die langfristige oder temporäre Basis gefährliche Substanzen erzeugt, transportiert, verwendet oder speichert, und die Menge an gefährlichen Substanzen ist gleich oder überschreitet die kritische Menge. Wichtige Unfallgefahren beziehen sich auf unsichere Bedingungen in Produktions- und Betriebsarbeit, Geräten und Einrichtungen, unsicherem menschlichem Verhalten und Managementfehlern, die zu schweren Unfällen oder großen wirtschaftlichen Verlusten führen können. |
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