AVE-Erklärung Betreffend Ein Verhaltenskodex für die Beschaffung von Gütern für Sicherstellung der Wahrung von Sozialstandards 1. Die Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE, Köln), deren Mitglieder Unternehmen des Einzelhandels und Verbände sind, vertritt die außenwirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. 2. Die Gewährleistung der Achtung des menschlichen Lebens und der menschlichen Würde, die Verbesserung des sozialen Niveaus und der Schutz der Umwelt gehören zu den wichtigsten Aufgaben der Menschheit. Eine nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft und der damit einhergehende soziale Fortschritt können nur verwirklicht werden, wenn die natürlichen Grundlagen des Wohlstands respektiert werden. 3. Um an diesem Prozess teilzunehmen, haben die Einzelhandelsunternehmen der FTA einen Verhaltenskodex für die Warenbeschaffung verabschiedet. Ziel ist es, einen positiven Einfluss auf die Beschaffungsmärkte auszuüben, ohne protektionistisches Verhalten an den Tag zu legen und so zum Schutz grundlegender Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt beizutragen. 4. In Übereinstimmung mit den Konventionen der ILO zielt der Verhaltenskodex auf die Einhaltung bestimmter Mindeststandards ab. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten: A. Verbot von Zwangsarbeit und Gefangenenarbeit, die grundlegende Menschenrechte verletzt. B. Schaffung und Einhaltung eines rechtlichen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. C. Verbot der Kinderarbeit, insbesondere der Ausbeutung von Kindern unter sklaveleiähnlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen. D. Verbot von Praktiken, Bedingungen und Arbeitszeiten am Arbeitsplatz, die gegen Menschenrechte und Arbeitsrecht verstoßen. E. Gewährleistung einer gerechten Entlohnung, die den örtlichen Gegebenheiten und dem Entwicklungsstand angemessen ist und ein Mindestmaß zur Befriedigung der grundlegenden materiellen Bedürfnisse ermöglicht. F. Verbot der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Überzeugung oder sozialer Herkunft. G. Das Recht, Vereinigungen zu gründen und kollektive Verhandlungen für einen demokratischen Mindestkonsens zu führen. 5. Im Bewusstsein der Vielschichtigkeit der bestehenden Probleme und der Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, verpflichten sich die AVE-Mitglieder, im Rahmen geeigneter Maßnahmen die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen durch die Festlegung und Umsetzung entsprechender Regelungen zu fördern und die Einhaltung auch bei ihren Handelspartnern und Nachunternehmern zu kontrollieren. 6. Die Einhaltung des Verhaltenskodexes basiert auf Dialog, Zusammenarbeit und einem einvernehmlichen Ansatz, der die Verantwortung der Handelspartner respektiert. Wird ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt, nehmen die Mitgliedsunternehmen unverzüglich Verhandlungen mit den betroffenen Lieferanten auf und suchen nach Wegen zur Lösung des Problems, wobei die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt und Boykotteffekte vermieden werden. Können innerhalb angemessener Frist keine geeigneten Lösungen gefunden werden, ist dies ein Grund, weitere Geschäftsbeziehungen zu beenden. 7. Die von den Mitgliedern der AVE ergriffenen Maßnahmen berühren in keiner Weise die Verantwortung der Regierungen der Industrieländer und der EU bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und bei der Verfolgung einer Handelspolitik der offenen Märkte sowie die souveräne Kompetenz der Länder, Regelungen zur Verbesserung ihrer Umstände, insbesondere der lokalen sozialen und ökologischen Bedingungen, festzulegen. 8. Die AVE ist im Rahmen ihrer Handlungslegitimation bereit, die Inhalte dieser Erklärung der öffentlichen Diskussion und politischen Willensbildung zuzuführen. Köln, 22. November 1999 |