1. Zweck Der Zweck dieser Norm besteht darin, die Methoden zur Klassifizierung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung der im Unternehmen erzeugten Abfälle klar zu definieren. 2. Anwendungsbereich Diese Norm gilt für die Entsorgung betriebsinterner Abfälle. 3. Begriffsdefinitionen und -klassifizierungen Als Abfall werden Stoffe bezeichnet, die bei der Produktion, im Büro oder bei sonstigen Tätigkeiten eines Unternehmens die Umwelt belasten. Das Unternehmen unterteilt den Abfall in drei Kategorien: Sondermüll, Produktionsabfälle und Restmüll, je nach Art und Beschaffenheit des Abfalls. A. Gefährliche Abfälle: Abfallstoffe, die hochgiftig, explosiv, radioaktiv oder infektiös sind und eine Gefahr für die Umwelt oder die Sicherheit und Gesundheit von Menschen darstellen können. B. Produktionsabfälle: Ungefährliche Abfallstoffe, die durch die Produktionstätigkeit des Unternehmens entstehen. Produktionsabfälle werden je nach Art in zwei Kategorien unterteilt: recycelbar und nicht recycelbar. B. Allgemeiner Abfall: Abfall, der im Rahmen der täglichen Geschäftstätigkeit (Büro, Leben usw.) des Unternehmens entsteht und kein Sondermüll oder Produktionsabfall ist. 4. Verantwortlichkeiten des Managements 4.1 Gesamtverantwortliches Managementpersonal Der stellvertretende Generaldirektor ernennt den Fabrikdirektor zum Gesamtverantwortlichen für Abfall, der hauptsächlich für die Gesamtaufsicht über die Abfallbehandlung des Unternehmens und die Koordination mit externen Parteien verantwortlich ist. Jede Abteilung ernennt die Führungskräfte und klärt ihre Verantwortlichkeiten. 4.2 Verantwortlicher für die Abfallbehandlung Der Verantwortliche für die Abfallbehandlung ist der Leiter der jeweiligen Abteilung und trägt folgende Aufgaben: 1) Leiten und überwachen Sie die korrekte und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, die bei der Produktion und Bürotätigkeit der einzelnen Abteilungen entstehen. 2) Verstehen Sie die Abfallarten in der Abteilung und mobilisieren Sie alle Kräfte der Abteilung, um kontinuierlich nach der Wiederverwendung und Abfallreduzierung zu streben und diese zu verbessern. 3) Unterstützen Sie alle verantwortlichen Personen beim erfolgreichen Einhalten der nationalen und lokalen Abfallbewirtschaftungsvorschriften. 4.3 Personal für die Abfallbehandlung Das Personal für die Abfallbehandlung wird von den jeweiligen Abteilungsleitern benannt und ist für folgende Aufgaben verantwortlich: 1) Sicherstellen, dass Abfälle gemäß den vorgeschriebenen Methoden klassifiziert und entsorgt werden. 2) Identifizierung und Organisation von Abfalldeponien. 5. Alle Managementverantwortlichen des Entsorgungs-Outsourcing-Unternehmens prüfen die externen Recyclingstellen für die Abfallentsorgung und wählen qualifizierte externe Recyclingstellen aus. Nach einer Einigung haben wir ihnen die Entsorgung der Firmenabfälle anvertraut. 6. 6. Erstellung und Pflege der „Klassifizierungsliste für feste Abfälle“ 6.1 Erstellung Jede Abteilung erstellt den Anhang „Klassifizierungsliste für feste Abfälle“ und legt ihn nach Genehmigung des Abteilungsleiters dem Büro für Umweltmanagement vor. Für gefährliche Abfälle muss eine für deren Entsorgung zuständige Person benannt sein, für andere Abfälle ist keine Benennung erforderlich. 6.2 Wartung 1) Jede Abteilung muss die „Liste der Feststoffabfallklassifizierung“ (falls erforderlich) bei neuen Produktionsaktivitäten prüfen oder überarbeiten, z. B. bei Änderungen der Produktionslinien, der Einführung neuer Produkte oder neuer Geräte und Änderungen der Lieferform von Teilen. 2) Unter normalen Umständen wird es einmal jährlich überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Sollten darüber hinaus Schwierigkeiten bei der Unterscheidung neuartiger Abfälle auftreten, bitten wir um Rückfrage beim Umweltmanagementamt. 7. Aufklärung zur Abfallklassifizierung: Alle Abteilungen sollten Besprechungen oder andere Formen nutzen, um dem Personal auf allen Ebenen die Bedeutung und Methoden der Abfallklassifizierung zu erklären, damit die Abfallklassifizierung für alle Mitarbeiter zum Allgemeinwissen wird. 8. Abfallentsorgung Jede Abteilung ist für die Verwaltung und Entsorgung des von ihr erzeugten Abfalls verantwortlich und muss folgende Punkte umsetzen: 8.1 Die Identifizierung von Orten zur vorübergehenden Lagerung sollte einfach und leicht umzusetzen sein, und jede Abteilung sollte selbst Orte zur vorübergehenden Lagerung von Abfällen einrichten. Und sie sind klar nach Kategorien gekennzeichnet, sodass man sie auf den ersten Blick erkennen kann. Nachfolgend sind die allgemeinen Grundsätze aufgeführt, die als Referenz dienen: 1) Die Anzahl der an derselben Stelle aufgestellten Abfallbehälter sollte den Arbeitskomfort nicht beeinträchtigen. 2) An Orten, an denen große Mengen gleichartiger Abfälle anfallen, sollten spezielle Abfallbehälter aufgestellt werden. 3) An Orten, an denen Abfall vieler Arten und kleiner Mengen erzeugt wird, müssen wiederverwertbare und nicht wiederverwertbare Abfälle vorübergehend getrennt und entsprechend der Klassifizierung auf den vom Unternehmen eingerichteten temporären Abfalllagerplätzen gelagert werden. 8.2 Jede Abteilung kann Abfälle vorübergehend in den vom Unternehmen eingerichteten einheitlichen Zwischenlagerbereich für Abfälle unterbringen. Bei der Abfallentsorgung sollte sorgfältig auf die Klassifizierung geachtet werden, um eine Vermischung, ein Umherfliegen und Geruchsbildung zu verhindern. Der Abfall aus dem zentralen Zwischenlager wird täglich durch den Verantwortlichen der Produktionsleitung auf die dafür vorgesehene Deponie des Unternehmens transportiert. 8.3 Instandhaltung der Lagerplätze Abfalllagerplätze sollten regelmäßig sortiert, aufgeräumt, gereinigt und gekehrt werden. Verhindert Gerüche, Fliegen und Mücken. |