Sedex (Ethischer Datenaustausch für Lieferanten)

Sedex (Ethischer Datenaustausch für Lieferanten)
Sedex ist die Abkürzung für Supplier Ethical Data Exchange.
Sedex ist eine Online-Datenbank, die Unternehmen dabei hilft, Informationen zu Arbeitsnormen innerhalb ihres Geschäftsbereichs zu speichern und diese Informationen mit ihren Kunden zu teilen. Heute genießt Sedex die Gunst vieler großer Einzelhändler und Hersteller, darunter Co-op, Geest, Grampian-Foods, Hallmark Cards, Sainsbury und Tesco.
Sedex Information Exchange-Mitgliedschaftskodex – Begriffsdefinitionen: Ein Mitglied ist jedes Mitglied, das vom Vorstand gemäß diesem Kodex als A bezeichnet wird.
.AB-Mitglied bezeichnet jedes Mitglied, das vom Vorstand gemäß diesen Richtlinien als AB ernannt wird;
„Beratungsausschuss“ bezeichnet den SEDEX-Beratungsausschuss, wie in der Satzung von SEDEX beschrieben;
„Vorstand“ bezeichnet den aktuellen Vorstand von SEDEX;
„Mitglied der Klasse B“ bezeichnet jedes Mitglied, das vom Vorstand gemäß diesen Richtlinien als Mitglied der Klasse B eingestuft wird;
Bei den Daten handelt es sich um Daten zu den Standards, die an den Produktionsstandorten der Mitgliedslieferanten angewendet werden, insbesondere um Selbsteinschätzungen der Mitgliedslieferanten und etwaige kürzlich durchgeführte Audits.
Mit „Datenerfassungsformularen“ sind alle Selbsteinschätzungsformulare sowie andere von SEDEX von Zeit zu Zeit bereitgestellte Datenerfassungsformulare gemeint, deren Zweck darin besteht, Daten im Informationsaustauschsystem zu speichern.
„Informationsaustauschsystem“ bezeichnet das von SEDEX betriebene Online-Informationsaustauschsystem, das die Website des Unternehmens bildet;
Mitglied bedeutet ein Mitglied von SEDEX;
Mitgliedslieferant bezeichnet jedes AB- oder B-Mitglied, das andere Mitglieder mit Produkten oder Dienstleistungen beliefert.
„Ziele“ bezeichnet die Ziele von SEDEX, wie sie in Artikel 3 der Satzung von SEDEX festgelegt sind;
Eine Produktionsanlage ist eine physische Einrichtung, in der Produkte angebaut, verarbeitet oder zusammengebaut werden oder in der, im Falle von Dienstleistungen, der Großteil der Arbeit verrichtet wird.
Mit „Richtlinien“ sind diese Richtlinien und Website-Bedingungen in diesem Dokument gemeint, auch SEDEX
bezeichnet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Registrierungsnummer 05015443;
Standards beziehen sich auf die in den Zielen festgelegten Kriterien und Praktiken.
Lieferant: Jeder, der Produkte oder Dienstleistungen zum Weiterverkauf an andere liefert;
„Website“ bezeichnet eine private Website eines Mitgliedslieferanten, die Teil des Informationsaustauschsystems ist und auf die Mitgliedslieferanten ihre Daten hochladen können;
1. Mitgliedschaft, Klassifizierung und Bewerbungsverfahren Qualifikation 1. Mitglied bei SEDEX kann jeder werden, der das Informationsaustauschsystem zur Verbesserung der Arbeitsnormen seiner Produktionsstätten oder der Produktionsstätten seiner Zulieferer nutzen möchte.
Klassifizierung 2. Der Vorstand bestimmt die Mitgliederkategorien und klassifiziert sie anhand der folgenden spezifischen Kriterien als Mitglieder der Klasse A, der Klasse AB oder der Klasse B. Wenn der Antragsteller Mitglied einer Unternehmensgruppe ist, kann nur ein Unternehmen der Gruppe (das von der Unternehmenszentrale benannt wird) als Mitglied beitreten. Dieses Mitgliedsunternehmen vertritt alle Unternehmen der Gruppe und ist für die Zahlung der entsprechenden Gebühren verantwortlich.
Mitglied der Klasse A 3. Jede Person, die kein Lieferant ist (aber eine Handelsbeziehung mit einem Lieferanten aufgebaut hat);
Und Einzelpersonen, die bereit sind, durch Informationsaustausch Daten zu erhalten und zu analysieren.
.AB-Level-Mitglied 4. Jeder ist ein Lieferant;
􀂃Eine Handelsbeziehung mit einem Lieferanten aufgebaut;
􀂃Einzelpersonen, die bereit sind, Daten durch Informationsaustausch zu erhalten und zu analysieren; und 􀂃Einzelpersonen, die bereit sind, Daten in das Informationsaustauschsystem hochzuladen.
B-Level-Mitglied 5. Jeder ist ein Lieferant;
􀂃Einzelpersonen, die bereit sind, Daten in das Informationsaustauschsystem hochzuladen.
Bewerbungsverfahren 6. Jede Person, die Mitglied werden möchte, kann sich online über das Informationsaustauschsystem bewerben. Wenn Sie eine Mitgliedschaft der Klasse A beantragen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag an den Vorstand einreichen. Der Vorstand kann von einem Antragsteller die Bereitstellung der Informationen verlangen, die für die Bestimmung der geeigneten Mitgliedschaftskategorie für diesen Antragsteller erforderlich sind. Der Vorstand wird die Antragsteller so bald wie praktisch möglich über ihre Mitgliedschaftskategorie informieren.
7. Die Mitglieder sollten im Informationsaustauschsystem keine Produktionsstätten registrieren, die nicht ihr Eigentum sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen. im Gegenteil,
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie ihre Lieferanten dazu ermutigen, ihre Produktionsstandorte im Informationsaustauschsystem zu registrieren.
8. Wenn ein Mitglied Zweifel an der Einstufung seiner Mitgliedschaftsstufe hat, hat es das Recht, sich an den Beirat zu wenden. Das Mitglied muss dem Beratungsausschuss seine Absicht, Berufung einzulegen, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Entscheidung des Vorstandes (hinsichtlich der Mitgliedschaftskategorie des Antragstellers) schriftlich mitteilen. Der Vorstand wird anschließend den Beirat über den Antrag informieren.
9. Der Beirat hat Zugriff auf alle Informationen, auf deren Grundlage der Vorstand die Einstufung des Mitglieds feststellt. Wenn der Beirat den Anspruch prüft, ist er berechtigt, bei Bedarf weitere Informationen anzufordern. Dazu gehört auch, das Mitglied um die Bereitstellung zusätzlicher Informationen zu bitten.
10. Der Beirat kann dem Vorstand Empfehlungen hinsichtlich der Mitgliedschaftskategorie des Mitglieds unterbreiten. Bei der Bestimmung der Mitgliedschaftskategorie des Mitglieds
Der Verwaltungsrat sollte den Empfehlungen des Beratungsausschusses gebührend Rechnung tragen.
11. Der Beratungsausschuss wird den Antrag so bald wie praktisch möglich prüfen.
2. Vertreter 1. Die Mitglieder ernennen einen Vertreter, der als Kontaktperson für SEDEX fungiert.
3. Richtlinien 1. Das Verhalten der Mitglieder muss den Anforderungen dieser Richtlinie und der Satzung von SEDEX entsprechen.
2. Die Mitglieder sollten ihr Bestes tun, um die Erreichung der Ziele zu fördern.
4. Zugriff auf Daten 1. Die Mitgliedslieferanten werden sich nach besten Kräften darum bemühen, dass die Daten, die sie auf ihre Website hochladen, korrekt (gemäß Richtlinie 5.7) und aktuell sind. Die Mitglieder sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass das Recht auf Zugriff auf die Daten unter der Voraussetzung gewährt wird, dass kein Betrug oder illegales Verhalten vorliegt, und dass der Mitgliedslieferant, der die Daten bereitstellt oder den Mitgliedern das Recht auf Zugriff auf die Daten gewährt, nicht für die Ungenauigkeit, Fehler oder Nachlässigkeit der Daten verantwortlich ist (unabhängig davon, ob es sich um vertragliche Haftung oder Deliktshaftung handelt).
2. Die Mitgliedslieferanten verwalten den Zugriff auf die Daten, die sie auf ihre Website hochladen. Mitglieder der Stufen A und AB sind nicht berechtigt, auf die Daten eines Mitgliedslieferanten zuzugreifen, ohne die schriftliche oder elektronische Genehmigung des Mitgliedslieferanten einzuholen.
3. Wenn ein Mitgliedslieferant wie oben beschrieben Zugriff auf seine Daten gewährt, dürfen A- und AB-Mitglieder diese Daten ausschließlich zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung ihrer Arbeits- und sonstigen Normen und zur Förderung der Erreichung ihrer Ziele verwenden und analysieren. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle von der Website heruntergeladenen Informationen vertraulich zu behandeln (außer gegenüber Handelsunternehmen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen haben) und die Informationen keiner dritten Partei offenzulegen.
Dies hindert die Mitglieder nicht daran, sich beim Vorstand über ihre Lieferanten zu beschweren.
Diese Regel hindert ein Mitglied nicht daran, gemäß Regel 5 eine Beschwerde bezüglich des Lieferanten eines Mitglieds beim Vorstand einzureichen. 4. Unter den Mitgliedern liegen sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den Daten bei dem Mitglied, das die Daten bereitgestellt hat. 5. Die Daten werden in Form eines Fragebogens, eines Prüfberichts, einer Zusammenfassung des Prüfberichts und eines Aktionsplans bereitgestellt. Die Mitgliedslieferanten stellen sicher, dass die Quelle der Daten eindeutig definiert ist, beispielsweise ob die Daten von einem Mitgliedslieferanten, einem Produktionsstandort oder einem Dritten bereitgestellt werden.
6. Mitglieder, denen Zugriff auf die Websites gewährt wird, können auf diesen Websites weder direkt Daten eingeben noch Daten ändern, modifizieren oder löschen.
7. Kein Direktor, kein Mitglied des Beratungsausschusses, kein leitender Angestellter und kein Mitarbeiter von SEDEX darf ohne die schriftliche oder elektronische Genehmigung jedes Mitgliedslieferanten auf die Websites oder die Daten auf diesen Websites zugreifen. Wenn der Vorstand oder der Beirat eine Beschwerde gegen ein Mitglied, einen Ausschluss eines Mitglieds oder einen Einspruch eines Mitglieds sowie alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten prüft, muss der Vorstand oder (je nach Sachlage) der Beirat die Daten auf der Website des Mitglieds einsehen. Das Mitglied erteilt dem Vorstand oder (je nach Sachlage) dem Beirat das Recht, auf diese Daten zuzugreifen und sie einzusehen, vorausgesetzt, dass sich die Vorstands- oder Beiratsmitglieder, die diese Daten einsehen, gegenüber dem Mitglied verpflichten, diese Daten vertraulich zu behandeln und sie nicht für andere Zwecke zu verwenden als den ursprünglichen Zweck, für den das Zugriffsrecht auf diese Daten erteilt wurde.
Im Falle einer Beschwerde kann der Vorstand die Verantwortung für die Prüfung und/oder Entscheidung der Beschwerde in der von ihm als angemessen erachteten Weise an eine von ihm als geeignet erachtete Person delegieren; in einem solchen Fall erhält der Vorstand keinen Zugriff auf die Daten.
8. Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Beratungsausschusses oder leitende Angestellte, Mitarbeiter von SEDEX und Mitglieder haben Zugriff auf die Daten in anonymisierter Form. Diese Daten sind jedoch nicht zugänglich, wenn sich die Datenquelle auf das Mitglied zurückverfolgen lässt.
5. Prüfung und Konformität 1. Um Daten für ihre Website zu erstellen, führen die Mitgliedslieferanten Selbstbewertungen hinsichtlich ihrer Konformität mit angenommenen Arbeits- und anderen Standards durch. Zur Speicherung Ihrer Daten müssen die angeschlossenen Lieferanten ein Datenerfassungsformular verwenden. Innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme in das Programm muss das Mitglied den Datenerfassungsbogen für seine jeweilige Produktionsanlage ausgefüllt und auf der entsprechenden Website hochgeladen haben.
2. Die Mitgliedslieferanten stellen sicher, dass sie alle Selbstbewertungen mit der gebotenen Sorgfalt durchführen und die Richtigkeit der Bewertungen sicherstellen. Zulieferermitglieder sollten für Produktionsstandorte, die ihnen nicht gehören oder nicht ihrer Zuständigkeit unterliegen, keine Selbstbewertung durchführen.
3. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie alle relevanten Aktualisierungen und Prüfinformationen auf ihren Websites veröffentlichen. Relevante Auditinformationen beziehen sich in der Regel auf die letzten 3
Prüfbericht. Die Mitglieder verpflichten sich, einen Prüfbericht erst dann von ihrer Website zu entfernen, wenn sie auf ihrer Website einen Hinweis veröffentlicht haben, aus dem hervorgeht, dass ein Prüfbericht entfernt wurde, und wo eine Kopie des Prüfberichts bezogen oder eingesehen werden kann.
4. Das Audit wird unabhängig von einem Dritten oder einer anderen Partei (z. B. einem Mitarbeiter) durchgeführt, die von einem Mitgliedslieferanten benannt wird. Die angeschlossenen Lieferanten verpflichten sich, eng mit externen Prüfern zusammenzuarbeiten und diesen jede Unterstützung und Daten zur Verfügung zu stellen, die sie in angemessenem Umfang anfordern. Die Mitgliedslieferanten unternehmen angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle dem Prüfer bereitgestellten Informationen korrekt und aktuell sind.
5. Mitgliedslieferanten dürfen externe Prüfer ermächtigen, Daten auf ihrer Website einzugeben. Allerdings sind sie (ohne gegen Richtlinie 4.1 zu verstoßen) dafür verantwortlich, dass die Daten in angemessener Weise auf ihre Website hochgeladen werden.
6. Der Mitgliedslieferant verpflichtet sich, den Auditbericht in keiner Weise zu modifizieren oder abzuändern. Die Mitgliedslieferanten können auf ihren Websites eigene Kommentare oder Interpretationen der Auditinformationen veröffentlichen.
7. Die Mitgliedslieferanten verpflichten sich unter anderem, die Daten auf ihrer Website mindestens alle 6 Monate zu überprüfen und alle überarbeiteten Daten auf ihre Website hochzuladen, um sicherzustellen, dass die Daten in allen wesentlichen Punkten aktualisiert sind.
8. Wenn ein A- oder AB-Mitglied begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ein Mitgliedslieferant ungenaue, falsche oder irreführende Daten veröffentlicht oder unzureichende Daten bereitgestellt hat, versucht es, das Problem mit dem Mitgliedslieferanten zu klären.
Wenn die beiden betroffenen Mitglieder die Angelegenheit nicht lösen können, kann jedes Mitglied eine Beschwerde beim Vorstand einreichen, der dann eine Einzelperson oder einen Ausschuss damit beauftragt, die Beschwerde zu untersuchen und dem Vorstand Bericht zu erstatten.
9. Nach Erhalt eines Berichts gemäß Leitlinie 5.8 kann der Vorstand weitere Untersuchungen durchführen, die er zur Lösung der Beschwerde für notwendig erachtet. Nach Abschluss seiner Untersuchung kann der Vorstand jedes Mitglied, gegen das eine Beschwerde vorliegt, anweisen, die Maßnahmen zu ergreifen, die er für angemessen hält, vorausgesetzt, diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen von SEDEX. Wenn das Mitglied diese Maßnahmen nicht ergreift, dann gemäß Leitlinie 7
wird ihm der Vorstand einen vorläufigen Ausschlussbescheid zukommen lassen.
10. Die Mitgliedslieferanten verpflichten sich, alle durch Selbsteinschätzung, Wirtschaftsprüfer oder A- und AB-Mitglieder bestätigten Verstöße innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu dokumentieren.
11. Mitglieder der Stufen A und AB sind bestrebt, die Daten auf den Websites ihrer Mitgliedslieferanten regelmäßig zu überprüfen, um etwaige Unregelmäßigkeiten festzustellen. A- und AB-Mitglieder werden mit ihren Mitgliedslieferanten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele Kontakt aufnehmen und sich auf geeignete Maßnahmen einigen, die auf der Grundlage der Schwere der festgestellten Verstöße (unabhängig davon, ob diese durch Daten im Informationsaustauschsystem oder auf andere Weise bestätigt wurden) zu ergreifen sind.
12. Die Mitglieder sollten bestrebt sein, eine Doppeldurchführung von Audits zu vermeiden, um die Kostenbelastung der Lieferkette durch Audits zu verringern.
13. A- und AB-Mitglieder können von Zeit zu Zeit ihre Mitgliedslieferanten auffordern, zusätzliche Informationen oder aktualisierte Informationen zu ihren Daten bereitzustellen, vorausgesetzt, dass solche Anfragen angemessen und mit den Zielen von SEDEX vereinbar sind. Dies kann in Form einer Prüfung durch Dritte, einer Prüfung durch Zweitparteien oder einer anderen Form der Überprüfung erfolgen, um den aktuellen Status aller vom Mitglied festgestellten Verstöße zu prüfen.
Die Mitgliedslieferanten müssen sämtliche zusätzlichen oder aktualisierten Informationen zu ihren Daten so schnell wie möglich auf ihre Website hochladen.
14. AB-Mitglieder können einen Dritten oder eine Liste von Dritten benennen, um einen Mitgliedslieferanten auf die Einhaltung von Arbeitsnormen und anderen Praktiken zu prüfen. Produktionsanlage. Wenn ein Mitgliedslieferant der Ansicht ist, dass ein externer Prüfer oder eine andere glaubwürdige Möglichkeit zur Datenüberprüfung von einem AB-Mitglied (je nach Sachlage) unangemessen abgelehnt wurde, kann der Mitgliedslieferant eine Klage einreichen. Der Einspruch wird von einem Beratungsausschuss geprüft, der die von ihm für angemessen erachteten Maßnahmen empfiehlt.
15. A- und AB-Mitglieder müssen bei schwerwiegenden Arbeitsrechtsverletzungen, die an den Standorten der Mitgliedszulieferer auftreten, mit den Zielen unvereinbar sind und SEDEX zur Kenntnis gelangen, geeignete Maßnahmen ergreifen, unabhängig davon, ob diese Verstöße durch Daten im Informationsaustauschsystem bestätigt werden.
6. Mitgliedsbeiträge 1. A- und AB-Mitglieder zahlen beim Beitritt zu SEDEX eine Beitrittsgebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für das erste und die folgenden Jahre der Mitgliedschaft. Die Aufnahmegebühr entspricht dem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Umsatz des einzelnen Mitglieds.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag bzw. die Methode zur Festsetzung dieses Beitrags wird jährlich vom Vorstand festgelegt und allen Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten auf elektronischem Wege mitgeteilt. Mitglieder, die im laufenden Jahr beitreten, zahlen die volle Beitrittsgebühr zuzüglich eines anteiligen Mitgliedsbeitrags.
2. Mitglieder der Klasse AB zahlen zusätzlich zu der oben genannten Aufnahmegebühr und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag einen Mitgliedsbeitrag der Klasse B für die Speicherung der Daten ihrer jeweiligen Produktionsanlagen im Informationsaustauschsystem.
3. Mitglieder der Klasse B zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zuzüglich der geltenden Gebühr für die Bearbeitung von Kreditbeschwerden und Mehrwertsteuer für jeden Produktionsstandort, für den sie Daten im Informationsaustauschsystem gespeichert haben. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder der Klasse B bzw. die Methode zur Ermittlung dieses Beitrags wird jährlich vom Vorstand festgelegt und allen Mitgliedern mindestens zwei Monate vor seinem Inkrafttreten auf elektronischem Wege mitgeteilt.
4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder der Klasse A und der Klasse AB wird auf Grundlage der gesamten Mitgliedsbeiträge der Mitglieder der Klasse A und der Klasse AB berechnet und macht mindestens 50 % der Betriebskosten von SEDEX aus.
5. Mitglieder der Klasse B tragen nicht mehr als 50 % der jährlichen Betriebskosten von SEDEX.
6. Durch eine Gebührenstruktur wird vermieden, dass kleinen Einstiegsherstellern Kosten auferlegt werden, die für sie eine Barriere für die Teilnahme darstellen könnten.
7. Wird ein erheblicher Überschuss erwirtschaftet, passt der Vorstand die Mitgliedsbeiträge an, um sicherzustellen, dass die Einnahmen und Ausgaben von SEDEX ausgeglichen sind und die Betriebskosten angemessen zwischen den Mitgliedern der Klasse A, der Klasse AB und der Klasse B aufgeteilt werden.
8. Mit Ausnahme des Jahresbeitrags für das erste Jahr, der bei Erwerb der Mitgliedschaft zu entrichten ist, sind alle Jahresbeiträge jeweils bis zum 1. September eines Jahres zu entrichten.
7. Ausschluss oder Rücktritt 1. Der Vorstand kann eine Mitteilung herausgeben, in der er seine Absicht ankündigt, ein Mitglied von SEDEX auszuschließen, wenn das Verhalten des Mitglieds nicht mit den Zielen von SEDEX oder dem Mitgliederkodex vereinbar ist. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung des Vorstandes dargelegt. Das Mitglied hat ab Erhalt dieser Mitteilung 30 Tage Zeit, um eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Vorstand geäußerten Bedenken einzureichen. Wenn der Vorstand der Ansicht ist, dass das Mitglied seine Bedenken nicht zufriedenstellend ausgeräumt hat, wird der Vorstand eine von der Mehrheit der Mitglieder angenommene Resolution zum Ausschluss des Mitglieds aus SEDEX verabschieden. Jede Entscheidung des Vorstands wird dem Mitglied so bald wie praktisch möglich mitgeteilt.
2. Wie oben angegeben hat ein Mitglied im Falle seines Ausschlusses das Recht, Berufung einzulegen, über die der Beirat entscheidet. Das Mitglied muss den Beirat innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Entscheidung des Vorstandes, es auszuschließen, schriftlich über seinen Berufungsantrag informieren. Der Vorstand wird dann den Beratungsausschuss benachrichtigen, der den Einspruch bearbeiten wird.
3. Der Beirat hat das Recht, alle Unterlagen einzusehen, auf die der Vorstand seine Entscheidung zum Ausschluss des Mitglieds gestützt hat.
Der Beratungsausschuss hat das Recht, weitere Informationen anzufordern, die er zur Prüfung des Anspruchs in angemessenem Umfang benötigt. Dazu gehört auch die Anforderung zusätzlicher Erklärungen des ausgeschlossenen Mitglieds.
4. Der Beirat kann dem Vorstand die Wiederaufnahme der Mitgliedschaft eines ausgeschlossenen Mitglieds empfehlen. Der Vorstand kann das Mitglied dann wieder aufnehmen. Empfehlungen für eine Wiederaufnahme können Empfehlungen beinhalten, dass die Wiederaufnahme davon abhängig gemacht wird, dass der Beirat davon überzeugt ist, dass das ausgeschlossene Mitglied eine Verpflichtung, Zusicherung und/oder einen Nachweis erbracht hat, dass sein Verhalten in Zukunft mit den Zielen und dem Mitgliedskodex von SEDEX im Einklang stehen wird. Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds berücksichtigt der Vorstand die Empfehlungen des Beratungsausschusses in vollem Umfang.
5. Der Beratungsausschuss wird den Antrag so bald wie praktisch möglich prüfen.
6. Mitglieder können jederzeit aus SEDEX austreten, indem sie dem Vorstand 30 Tage bzw. einen Monat im Voraus eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen.
7. Wenn ein Mitgliedslieferant aus irgendeinem Grund seine Mitgliedschaft beendet, werden sämtliche Daten dieses Mitglieds so bald wie möglich nach Beendigung der Mitgliedschaft aus dem Informationsaustauschsystem entfernt und im Rahmen der Verwaltungsmöglichkeiten 6 Jahre lang sicher archiviert.
8. Alle Mitglieder, die aus irgendeinem Grund ihre Mitgliedschaft bei SEDEX beenden, sind ab dem Datum der Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, sämtliche Jahresgebühren und alle anderen fälligen Beträge an SEDEX zu zahlen.

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