Was ist eine Ausfuhrgenehmigung? Im internationalen Handel wird ein Dokument, das den Export gestattet, von den zuständigen Behörden gemäß den Exportkontrollgesetzen und -vorschriften eines Landes ausgestellt. Das Ausfuhrgenehmigungssystem ist eine Maßnahme eines Landes zur Kontrolle seiner Warenausfuhren. Eine Exportlizenz ist eine Lizenz, die von einer vom Handelsministerium ermächtigten ausstellenden Behörde ausgestellt wird und die Ausfuhr von Exportgütern gestattet, die mengenmäßigen Beschränkungen oder anderen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Im Allgemeinen führen einige Länder ein System von Exportlizenzen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte ein, die für die Inlandsproduktion benötigt werden, sowie für einige sich gut verkaufende Materialien und Waren, die im Land nur in geringen Mengen verfügbar sind. Kontrollen werden durch die Erteilung von Lizenzen sowie durch Exportbeschränkungen oder -verbote umgesetzt, um den Bedarf des Inlandsmarktes und der Verbraucher zu decken und die nationale Wirtschaft zu schützen. Darüber hinaus stehen bestimmte antike Kulturgüter, die nicht kopiert oder reproduziert werden können, unter dem Schutz verschiedener Länder und ihr Export ist streng verboten; gemäß internationaler Praxis ist auch der Export von Drogen wie Opium oder verschiedenen obszönen Gegenständen verboten. Welchen Geltungsbereich hat die Ausfuhrgenehmigung? Für beschränkt exportierte Waren mit staatlich festgelegten Mengenbeschränkungen werden Quotenmanagement und Exportquoten-Gebotsmanagement implementiert; für andere beschränkt exportierte Waren wird ein Lizenzmanagement implementiert. 1. Die folgenden Waren unterliegen der Exportquotenlizenzverwaltung: Mais, Reis, Weizen, Maismehl, Reismehl, Weizenmehl, Baumwolle, Schnittholz, lebendes Vieh (für Hongkong und Macao), lebende Schweine (für Hongkong und Macao), lebende Hühner (für Hongkong und Macao), Kohle, Koks, Rohöl, raffiniertes Öl, Antimon und Antimonprodukte, Wolfram und Wolframprodukte, Zinkerz, Zinn und Zinnprodukte, Silber, Indium und Indiumprodukte, Molybdän und Phosphatgestein. 2. Die Waren, für die eine Ausfuhrquotenausschreibung gilt, sind: Roheisen und Rohprodukte, Siliziumkarbid, Talk (Pulver), leichte (schwere) gebrannte Magnesia, Aluminiumoxid, Lakritze und Lakritzeprodukte. 3. Die folgenden Waren unterliegen der Ausfuhrgenehmigungsverwaltung: Lebendrinder (für Märkte außerhalb von Hongkong und Macau), lebende Schweine (für Märkte außerhalb von Hongkong und Macau), lebende Hühner (für Märkte außerhalb von Hongkong und Macau), gekühltes Rindfleisch, gefrorenes Rindfleisch, gekühltes Schweinefleisch, gefrorenes Schweinefleisch, gekühltes Hähnchen, gefrorenes Hähnchen, ozonschädigende Stoffe, Paraffin, Zink und Zinklegierungen, einige Metalle und Produkte, Platin (im Rahmen der Weiterverarbeitung exportiert), Seltene Erden, Automobile (einschließlich kompletter Teilesätze) und deren Fahrgestelle, Motorräder (einschließlich Geländefahrzeuge) und deren Motoren und Rahmen, natürlicher Sand (einschließlich normaler Sand), Molybdänprodukte, Zitronensäure, Vitamin C, Penicillin-Industriesalz und Dinatriumsulfat. 4. Zu den Waren, die der Ausfuhrgenehmigung für den Grenzhandel mit geringem Wert unterliegen, gehören: Mais, Maismehl, Reis, Reismehl, Weizen, Weizenmehl, Zinkerz, Zinn und Zinnprodukte, Antimon und Antimonprodukte, Kohle, Rohöl, raffiniertes Öl, Wolfram und Wolframprodukte, Schnittholz, Silber (einschließlich Silberrohprodukte), Zink und Zinklegierungen, einige seltene Metalle (einschließlich Zirkonium, Tantal, Niob, Germanium, Vanadium, Wismut, Wolfram, Titan, Gallium, Rhenium, Niob, Kobalt, Beryllium, Nickel, Mangan, Chrom, Platin, Palladium, Rhodium , Ruthenium, Iridium, Osmium, Ferrosilizium), Seltene Erden, Koks, Molybdän, Molybdänprodukte, Indium und Indiumprodukte, natürlicher Sand, Zitronensäure, Penicillin-Industriesalz, Vitamin C, Dinatriumsulfat, Phosphatgestein, Binsen und Binsenprodukte, Siliziumkarbid, Talkblöcke (Pulver), Fluoritblöcke (Pulver), leichte (schwere) gebrannte Magnesia, Aluminiumoxid, Lakritze und Lakritze-Ankerprodukte, ozonschädigende Substanzen, Motorräder (einschließlich Geländefahrzeuge) und deren Motoren, Rahmen, Autos (einschließlich kompletter Teilesätze) und deren Fahrgestelle. 5. Bei der Ausfuhr von Platin in Rohform, in Pulverform und in Plattenform (Blattform) im Verarbeitungshandel, die im „Katalog der verbotenen Ausfuhrwaren“ (erste Partie) aufgeführt sind, überprüft der Zoll die Ausfuhrgenehmigung. 6. Jede Ware im Katalog der Waren, die einer Ausfuhrquotenlizenz oder einer Ausfuhrlizenzverwaltung unterliegen, muss, wenn ihre Warennummer aufgrund der Hinzufügung oder Vermischung anderer Bestandteile oder einer einfachen Verarbeitung geändert wird, gemäß der ursprünglichen Methode zur Verwaltung der Zollwarennummer verwaltet werden. Jede zum Export angemeldete Ware, die Waren enthält (hinzugefügt oder mit solchen vermischt ist), die einer Ausfuhrquotenlizenz oder einem Ausfuhrlizenzmanagement unterliegen (Edelmetalle über 2 %, sonstige über 10 %), muss auf die gleiche Weise behandelt werden wie Waren, die einer Ausfuhrquotenlizenz oder einem Ausfuhrlizenzmanagement unterliegen. Sofern bereits Verwaltungsvorschriften vorliegen, die diesen Sachverhalt klären, erfolgt die Umsetzung dennoch im Einklang mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften. „Einfache Verarbeitung“ bedeutet, dass die Verarbeitungstechnologie oder das Erscheinungsbild der exportierten Ware nicht den Anforderungen der Produktbeschreibung entspricht. Dies ist grundsätzlich auf Waren der gleichen Art anwendbar (gemeint sind Waren aus dem gleichen Material, siehe unten), wobei Primärprodukte verwaltet werden, tiefverarbeitete Produkte jedoch nicht. Wenn nationale oder Branchenstandards vorhanden sind, werden diese als Beurteilungskriterien verwendet. Wenn keine solchen Standards vorhanden sind, wird die Entscheidung vom Handelsministerium nach Rücksprache mit dem Zoll getroffen. Unter „Alle zum Export angemeldeten Waren, die Exportquotenlizenzen enthalten oder einem Exportlizenzmanagement unterliegen“ sind zum Export angemeldete Waren zu verstehen, die Warennummern enthalten, die im aktuell veröffentlichten Katalog der dem Exportlizenzmanagement unterliegenden Waren aufgeführt sind. „Enthält (hinzugefügt oder gemischt)“ bedeutet, dass die Methode des Enthaltens auf das Hinzufügen und Mischen beschränkt ist. „Hinzufügen und Vermischen“ bedeutet, dass verbotene oder beschränkte Waren physisch mit anderen Waren vermischt werden (unabhängig davon, ob es sich um verbotene oder beschränkte Waren handelt) und durch physische Methoden wie z. B. Screening wiederhergestellt werden können. Die oben genannten Verwaltungsvorschriften gelten nicht für Waren, die durch Hochtemperatursintern und chemische Reaktionen vermischt wurden und deren Trennung irreversibel (schwer zu trennen) ist oder deren Trennungskosten weit über dem Wert der ursprünglich verwalteten Waren liegen. Unter „Edelmetalle über 2 %, sonstige über 10 %“ sind die Gehaltsnormen von Waren mit in der Ausfuhrquotengenehmigung und im Warenkatalog der Ausfuhrgenehmigungsverwaltung aufgeführten Warennummern in den zur Ausfuhr angemeldeten Waren zu verstehen. Für gleichartige Waren, die nicht im Warenkatalog der Ausfuhrquotengenehmigung oder der Ausfuhrgenehmigungsverwaltung aufgeführt sind, gelten die vorgenannten Verwaltungsvorschriften nicht. Die oben genannten Verwaltungsvorschriften gelten nicht für Penicillin-Industriesalz und Vitamin C, bei denen es sich um Waren handelt, die einer Ausfuhrgenehmigung unterliegen. Dies ist das Ende des Inhalts zu Exportlizenzen in dieser Ausgabe. Wenn Sie weitere Informationen zu Exportlizenzen erhalten möchten, achten Sie bitte darauf und wir werden Ihnen weiterhin antworten~ |
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