Allgemeine Grundsätze Beschäftigungsnormen 1) Zwangsarbeit: Geschäftspartner dürfen keine Zwangsarbeiter beschäftigen, egal ob es sich um Gefängnisarbeit, verkaufte Arbeitskräfte oder Gefangenenarbeit usw. handelt. Mitarbeiter dürfen nicht unter Zwang oder irgendeiner Form der Einschüchterung arbeiten. 2) Kinderarbeit: Geschäftspartner dürfen keine Kinder unter fünfzehn Jahren beschäftigen. In Fällen, in denen sich einige Produktionsstätten in Ländern befinden, in denen das Schulpflichtalter über 15 Jahren liegt, dürfen keine Kinder beschäftigt werden, die das Schulpflichtalter noch nicht erreicht haben. 3) Diskriminierung: Geschäftspartner sollten Entscheidungen über die Einstellung und Nachbesetzung der Mitarbeiter auf Grundlage ihrer beruflichen Fähigkeiten und nicht ihrer persönlichen Eigenschaften oder Überzeugungen treffen. Geschäftspartner dürfen bei der Anwerbung und Einstellung keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung, Familienstand, Elternschaft, Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, sexueller Orientierung oder politischer Meinung vornehmen. 4) Vergütung und Sozialleistungen: Der Lohn sollte die Grundbedürfnisse der Mitarbeiter decken und angemessene Ersparnisse und Ermessensausgaben ermöglichen. Der Lohn muss in jedem Fall dem Mindestlohn bzw. dem ortsüblichen Lohn für eine vergleichbare Beschäftigung entsprechen oder diesen überschreiten (je nachdem, welcher Betrag höher ist). Außerdem müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gewährt werden. Der Lohn muss den Arbeitnehmern direkt in bar, per Scheck oder einer gleichwertigen Form ausgezahlt werden. Lohnbezogene Informationen müssen den Arbeitnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung gestellt werden. Lohnvorschüsse und -abzüge müssen sorgfältig überwacht werden und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus muss die Überstundenvergütung, die den Mitarbeitern zusteht, auf der Grundlage des Überstundenlohnsatzes berechnet werden, der in den Gesetzen des Landes festgelegt ist, in dem sich die Produktionsstätte befindet. Sofern es keine gesetzlichen Vorgaben vor Ort gibt, sollte der Überstundenlohn höher sein als der normale Arbeitsstundenlohn. 5) Arbeitszeit: Außer in außergewöhnlichen Umständen dürfen Mitarbeiter nicht verpflichtet werden, mehr als sechzig Stunden pro Woche (einschließlich Überstunden) zu arbeiten, oder die nach lokalem Recht kürzere Arbeitszeit. Arbeitnehmer müssen in jedem Siebentageszeitraum Anspruch auf mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden Ruhezeit haben. Arbeitnehmer müssen jedes Jahr Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. 6) Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungsfreiheit: Geschäftspartner müssen das Recht der Mitarbeiter anerkennen und respektieren, sich nach eigenem Ermessen zu organisieren und Kollektivverhandlungen zu führen. In Ländern, in denen es spezifische gesetzliche Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit und der Kollektivverhandlungsfreiheit gibt, sollten Geschäftspartner die Mitarbeiter nicht daran hindern, ihre unabhängige und freie Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen auf andere rechtmäßige Weise auszuüben. Darüber hinaus sollten Geschäftspartner ein System einrichten, um eine gute Kommunikation mit den Mitarbeitern sicherzustellen. 7) Disziplin: Mitarbeiter sollten mit Würde und Respekt behandelt werden. Kein Mitarbeiter sollte körperlicher Bestrafung, sexueller Belästigung, psychischer oder verbaler Belästigung oder Viktimisierung ausgesetzt sein.
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