Bestimmungen zum Arbeitsschutz für weibliche Arbeitnehmer Artikel 2 Diese Bestimmungen gelten für weibliche Angestellte in allen staatlichen Organen, Volksorganisationen, Unternehmen und Institutionen (nachfolgend „Einheiten“ genannt) auf dem Gebiet der Volksrepublik China. Artikel 3 Eine für die Beschäftigung von Frauen geeignete Einheit darf die Einstellung weiblicher Arbeitnehmer nicht ablehnen. Artikel 4: Während der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit darf das Grundgehalt weiblicher Angestellter nicht gekürzt oder ihr Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Artikel 5 verbietet es, weibliche Arbeitnehmer zur Arbeit unter Tage in Bergwerken einzusetzen, Arbeiten mit der vierten Stufe körperlicher Arbeit gemäß den staatlich festgelegten Anforderungen auszuführen sowie andere Arbeiten, die für weibliche Arbeitnehmer verboten sind. Artikel 6 Während der Menstruation darf der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin keine Arbeit verrichten lassen, die in großer Höhe, bei niedrigen Temperaturen oder in kaltem Wasser stattfindet oder eine körperliche Arbeitsintensität der dritten Stufe gemäß den staatlich vorgeschriebenen Anforderungen erfordert. Artikel 7 Während der Schwangerschaft darf der Arbeitgeber weibliche Arbeitnehmer nicht zu Arbeiten mit der dritten vom Staat festgelegten Stufe körperlicher Arbeit oder zu Arbeiten veranlassen, die während der Schwangerschaft verboten sind, und darf ihre Arbeitszeit nicht über den normalen Arbeitstag hinaus verlängern. Bei Arbeitnehmern, die die ursprüngliche Arbeit nicht verrichten können, wird ihre Arbeitsbelastung verringert oder ihnen wird auf Grundlage eines Attests der medizinischen Abteilung eine andere Arbeit zugewiesen. Artikel 8 Für Arbeitnehmerinnen, die im siebten Monat oder länger schwanger sind (einschließlich sieben Monate), ist grundsätzlich keine Nachtschichtarbeit zu leisten; während der Arbeitszeit ist eine bestimmte Ruhezeit einzuplanen. Artikel 9 Vorsorgeuntersuchungen für schwangere Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit sollten als Arbeitszeit angerechnet werden. Artikel 10 Der Mutterschaftsurlaub für weibliche Arbeitnehmerinnen beträgt neunzig Tage, einschließlich fünfzehn Tagen vorgeburtlichem Urlaub. Im Falle einer schweren Entbindung verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um 15 Tage. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschaftsurlaub für jedes weitere Baby um 15 Tage. Elftens: Erleidet eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft eine Fehlgeburt, muss ihr der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Bescheinigung der medizinischen Abteilung einen Mutterschaftsurlaub für eine bestimmte Dauer gewähren. Artikel 129 Arbeitnehmerinnen, die Säuglinge unter einem Jahr betreuen, müssen von ihrem Arbeitgeber während jeder Arbeitsschicht zwei Stillpausen (einschließlich Stillpausen mit künstlicher Ernährung) von jeweils dreißig Minuten erhalten. Bei Mehrlingsgeburten sollte die Stillzeit für jedes weitere Baby um 30 Minuten verlängert werden. Die beiden Stillpausen pro Arbeitsschicht weiblicher Arbeitnehmerinnen können zusammengelegt werden. Die Stillzeit sowie die Fahrtzeiten zum und vom Stillen innerhalb der Station werden als Arbeitszeit angerechnet. Artikel 14 Einheiten mit einer relativ großen Zahl weiblicher Angestellter müssen gemäß den einschlägigen nationalen Bestimmungen schrittweise selbst oder in Gemeinschaftsprojekten Einrichtungen wie Gesundheitskliniken für weibliche Angestellte, Ruheräume für schwangere Frauen, Stillräume, Kinderkrippen und Kindergärten einrichten und in angemessener Weise auf die Schwierigkeiten weiblicher Angestellter hinsichtlich der Körperhygiene, des Stillens und der Säuglingspflege eingehen. Artikel 15 Bei Verletzungen der Arbeitsschutzrechte und -interessen weiblicher Arbeitnehmer haben diese das Recht, bei der zuständigen Abteilung ihrer Einheit oder beim örtlichen Arbeitsamt Beschwerde einzulegen. Die Abteilung, die den Einspruch annimmt, muss innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Einspruchs eine Entscheidung treffen. Ist die Arbeitnehmerin mit der Entscheidung nicht zufrieden, kann sie innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang der Entscheidung Klage beim Volksgericht einreichen. Genehmigungsdatum: |
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