AQSIQ gibt Qualitätsbewertungsstandards für Inspektionsagenturen bekannt

AQSIQ gibt Qualitätsbewertungsstandards für Inspektionsagenturen bekannt

[Einleitung] Am 30. veröffentlichte die Allgemeine Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne auf ihrer offiziellen Website die „Mitteilung zur guten Arbeit bei der Klassifizierungsüberwachung von Produktqualitätsprüfinstitutionen im Jahr 2014“ (im Folgenden als „Mitteilung“ bezeichnet). Darin werden die Qualitätsprüfbüros auf Provinzebene aufgefordert, Bewertungsergebnisse und Arbeitszusammenfassungen innerhalb der Frist einzureichen.

Berichten zufolge umfasste die Bewertung und Beurteilung der Arbeitsqualitätsklassifizierung und -überwachung durch die Produktqualitätsprüfagentur im Jahr 2014 Folgendes: Prüfagenturen, die im Jahr 2013 Stichprobenkontrollen zur Überwachung der Produktqualität im Qualitäts- und technischen Überwachungssystem, Inspektionen zur Erteilung von Produktionslizenzen für Industrieprodukte sowie eine Überwachung der Produktqualität und der Sicherheitsrisiken durchführten. Provinzen, für die diese Bedingungen gelten, werden ermutigt, den Geltungsbereich auf von den Qualitäts- und technischen Aufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit dem Gesetz eingerichtete und autorisierte Institutionen zur Produktqualitätsprüfung auszuweiten (Institute zur Produktqualitätsprüfung und -überwachung auf Kreisebene oder darüber, nationale Zentren zur Produktqualitätsprüfung und -überwachung sowie Stationen (Zentren) zur Produktqualitätsprüfung und -überwachung).

In der „Mitteilung“ wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsqualität der Inspektionsbehörden auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse in vier Kategorien von hoch bis niedrig eingeteilt wird: Klasse I, Klasse II, Klasse III und Klasse IV. Der Anteil der Inspektionsinstitutionen der Klasse I in jeder Provinz darf 15 % nicht überschreiten und der Anteil der Inspektionsinstitutionen der Klasse II darf 55 % nicht überschreiten. Inspektionsinstitutionen, die im Bewertungsjahr weniger als 300 Inspektionsberichte erstellen, werden nicht als Inspektionsinstitutionen der Klasse I eingestuft; Inspektionsinstitutionen, die weniger als 60 Punkte erreichen, werden als Inspektionsinstitutionen der Klasse IV eingestuft. Wenn eine Inspektionsstelle eines der folgenden Probleme aufweist, sollte sie als Inspektionsstelle der Klasse IV eingestuft oder zu einer Inspektionsstelle der Klasse IV herabgestuft werden: Wenn die Inspektionsarbeit im Bewertungsjahr und während des Bewertungszeitraums nachteilige soziale Auswirkungen verursacht, wenn es im Bewertungsjahr zu Verstößen gegen Vorschriften und Disziplinen kommt, wie z. B. das Überschreiten des Inspektionsumfangs und die Ausgabe falscher Inspektionsergebnisse, wenn die Inspektionsstelle Aufsichts- und Stichprobenkontrollen, Produktionslizenzierungs- und Risikoüberwachungsaufgaben an Subunternehmer vergibt oder wenn sie ohne Genehmigung Inspektionsausrüstung von anderen Einheiten mietet, um Aufsichts- und Stichprobenkontrollen, Produktionslizenzierungs- und Risikoüberwachungsaufgaben durchzuführen, oder wenn bei der täglichen Aufsicht und Verwaltung andere schwerwiegende Qualitätsprobleme festgestellt werden.

Um die Umsetzung dieser Arbeit zu gewährleisten, fordert die „Mitteilung“, dass alle Qualitätsüberwachungsbüros auf Provinzebene ihr große Bedeutung beimessen, die Bedeutung und Dringlichkeit der vertraulichen Überwachung der Inspektionsinstitutionen voll und ganz anerkennen und die vertrauliche Überwachung der Inspektionsinstitutionen als wichtige Aufgabe betrachten. Es ist notwendig, die Klassifizierungsaufsicht der Inspektionsagenturen mit verschiedenen Aufsichtsmaßnahmen der Inspektionsagenturen zu kombinieren, bewährte Praktiken und Erfahrungen rechtzeitig zu ermitteln, der Sammlung von Meinungen und Vorschlägen der Inspektionsagenturen Aufmerksamkeit zu schenken, einen wissenschaftlichen, umfassenden und wirksamen Aufsichtsarbeitsmechanismus zu bilden und eine solide Grundlage für die Verbesserung der Klassifizierungsaufsichtsarbeit zu legen. Alle Qualitätsüberwachungsbüros auf Provinzebene sollten die Klassifizierungsaufsicht der Inspektionsinstitutionen im Einklang mit den Grundsätzen von Fairness, Gerechtigkeit, Wissenschaftlichkeit und Genauigkeit durchführen. Die ausgewählten Gutachter vor Ort müssen die Bewertungsstandards der „Detaillierten Regeln für die Klassifizierung und Bewertung der Arbeitsqualität von Institutionen zur Produktqualitätsprüfung“ strikt einhalten, die Bewertungsskalen und -standards vereinheitlichen und sicherstellen, dass sie während des Bewertungsprozesses vor Ort gewissenhaft, verantwortungsbewusst, fair, ehrlich, genau und zuverlässig sind. Die Qualitätsüberwachungsbüros auf Provinzebene müssen die Beurteilungs- und Bewertungsergebnisse sowie die Arbeitszusammenfassungen innerhalb der Frist vorlegen. Die Arbeitszusammenfassung umfasst den Gesamtstatus des Arbeitsfortschritts, eine Analyse der Bewertungsergebnisse, wichtige Praktiken bei der Umsetzung, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit usw.

Darüber hinaus wird in der Bekanntmachung der Arbeitsplan präzisiert:
1. Schließen Sie die Benennung und Schulung von Vor-Ort-Bewertungsexperten vor dem 31. Juli ab.
2. Schließen Sie die Vor-Ort-Beurteilung und Klassifizierungsbewertung der Inspektionsagenturen vor dem 15. September ab.
(III) Vor dem 30. September sind die Zusammenfassung der Bewertungs- und Beurteilungsarbeiten sowie die Übersichtstabelle der Klassifizierungs-, Bewertungs- und Beurteilungsstrukturen der Produktqualitätsprüfinstitutionen bei der Abteilung für Produktqualitätsüberwachung der Generalverwaltung einzureichen.
(IV) Vor dem 30. Oktober wird die Generalverwaltung entsprechende Experten damit beauftragen, eine schriftliche Überprüfung der von den Qualitätsüberwachungsbüros auf Provinzebene eingereichten Zusammenfassungen der Bewertungs- und Evaluierungsarbeiten sowie der „Zusammenfassung der Klassifizierungsbewertung und -evaluierung von Institutionen zur Produktqualitätsprüfung“ durchzuführen. Zudem wird sie Stichprobenkontrollen der Bewertungs- und Evaluierungsarbeiten einiger Qualitätsüberwachungsbüros auf Provinzebene durchführen.
(V) Die Generalverwaltung und die Qualitätsüberwachungsbüros der Provinzen müssen die Ergebnisse dieser Bewertung und Auswertung vor dem 30. November bekannt geben.

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